Schematische Darstellung unterschiedlich hoher Verwaltungsgebühren, eine Position bleibt offen

Was kostet es, eine ausländische Pflegequalifikation in Deutschland anerkennen zu lassen? Wer diese Frage stellt, bekommt meist eine Spanne über mehrere Tausend Euro zu hören, ohne Aufschlüsselung und ohne Quelle. Dabei veröffentlichen die meisten Bundesländer ihre Gebühren, und sie lassen sich benennen. Teils als feste Beträge, teils als Spannen oder Richtwerte.

Vergleichbar sind sie trotzdem nicht. Ein Land rechnet eine Gebühr für das gesamte Verfahren ab, ein anderes trennt Gleichwertigkeitsentscheidung und Urkunde, und in einem dritten sind für die beiden Schritte zwei verschiedene Behörden zuständig. Wer Angebote oder Standorte vergleicht, muss deshalb wissen, was in der jeweiligen Zahl enthalten ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gebühren der Länder für Gleichwertigkeitsprüfung und Erlaubnis sind veröffentlicht, fallen aber unterschiedlich aus und sind unterschiedlich geschnitten. Für eine Drittstaatsfachkraft reichen die veröffentlichten Beträge von rund 80 Euro in Bayern bis etwa 350 Euro in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen je nach Verwaltungsaufwand auch darüber.
  • Davon getrennt zu betrachten sind die aufenthaltsrechtlichen Regelgebühren: 411 Euro für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, 75 Euro für das nationale Visum, 100 Euro für die erste Aufenthaltserlaubnis. Es sind keine Anerkennungsgebühren, und Befreiungen oder Ermäßigungen nach den §§ 48 ff. AufenthV bleiben möglich.
  • Je nach Fall kommt ein Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) hinzu, einem Arbeitsbereich der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Veröffentlichte Beträge reichen von 145 Euro für ein Echtheitsgutachten bis 515 Euro für eine inhaltliche Begutachtung. Diese Kosten trägt die antragstellende Person zusätzlich zur Verwaltungsgebühr.
  • Als Gebührentatbestand fehlt die Kenntnisprüfung in allen geprüften Gebührenordnungen, weil sie meist eine Pflegeschule abrechnet.
  • Bei der Förderung entscheidet die Frage, wer antragsberechtigt ist. An den Arbeitgeber zahlt die Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit. Den Anerkennungszuschuss des Bundes kann nur die Fachkraft selbst beantragen, und die Gebühr für die Erlaubnis ist davon ausdrücklich ausgenommen.

Warum es keine einheitliche Gesamtsumme gibt

Für die Anerkennung in den Pflegeberufen sind die Bundesländer zuständig, und jedes Land hat seine eigene Gebührenordnung. Dieselbe Prüfung kostet deshalb in Düsseldorf etwas anderes als in Darmstadt.

Hinzu kommt ein Unterschied, der in Kostenübersichten meist untergeht: Die Länder schneiden ihre Gebühren anders zu.

  • Berlin erhebt eine Gebühr für ein Verfahren, in dem die Gleichwertigkeit Voraussetzung für die Erlaubnis ist. Eine getrennte Erlaubnisgebühr ist für diesen Weg nicht veröffentlicht.
  • Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bayern rechnen die Gleichwertigkeitsentscheidung und die Urkunde getrennt ab.
  • Nordrhein-Westfalen verteilt die beiden Schritte auf zwei Behörden, mit je eigener Gebühr.

Eine Zahl aus einem Land lässt sich deshalb nicht auf ein anderes übertragen, und zwei Zahlen aus zwei Ländern sind nicht ohne weiteres vergleichbar. Nicht von Behörden abgerechnet werden außerdem einzelne Positionen, die trotzdem anfallen: die Prüfung nimmt in der Regel eine Pflegeschule ab, einen Anpassungslehrgang führt ein Bildungsträger durch.

Gebühren der Länder im Überblick

Was folgt, ist eine Auswahl von sieben Bundesländern und kein Vergleich aller sechzehn. Alle Beträge stammen aus den amtlichen Quellen, die unten verlinkt sind, und gelten für eine Qualifikation aus einem Drittstaat.

Bundesland Gleichwertigkeit Erlaubnis oder Urkunde Zusammen
Bayern 40 bis 70 € 40 € (Urkunde) 80 bis 110 €
Rheinland-Pfalz 50 bis 300 € 44 € 94 bis 344 €
Berlin 164 € für das Verfahren insgesamt 164 €
Hessen 110 € (Ziffer 1213) 110 € (Ziffer 1214) 220 €
Niedersachsen ca. 200 € 53 € ca. 253 €
Nordrhein-Westfalen 150 € nach Tarifstelle, laut Behörde derzeit 112,50 bis 350 € 60 €, mit Sprachprüfung 80 € 210 bis 430 €
Baden-Württemberg i. d. R. 100 € 250 € (Drittstaat) ca. 350 €

Drei Hinweise zur Benutzung dieser Tabelle.

Erstens sind mehrere Angaben von den Behörden selbst als Richtwerte formuliert, erkennbar an „in der Regel“, „ca.“ oder „bis zu“. Bayern und Rheinland-Pfalz nennen Spannen, Nordrhein-Westfalen einen Höchstbetrag.

Zweitens gelten für Qualifikationen aus der EU teilweise andere Beträge. In Berlin kostet die automatische Anerkennung 115 Euro statt 164, in Hessen 165 Euro, in Baden-Württemberg 200 Euro für die Urkunde statt 250. In Niedersachsen sind es rund 60 Euro für die Feststellung der automatischen Gleichwertigkeit, und die 53 Euro für die Erlaubnisurkunde kommen dort hinzu, sind also nicht enthalten.

Drittens tragen mehrere dieser Seiten kein Standdatum. Für Berlin, Baden-Württemberg und Niedersachsen ließ sich nicht feststellen, wann die Beträge zuletzt aktualisiert wurden. Rheinland-Pfalz weist Stand April 2025 aus, Bayern Stand Juli 2026, Hessen beruht auf einer Verordnung vom 13. Februar 2026, verkündet am 23. Februar 2026 und in Kraft seit dem 9. März 2026.

Zwei Verwechslungen, die teuer werden

Berlin. Im Dienstleistungsportal des Landes steht auch ein Betrag von 85 Euro. Der gilt ausschließlich für Personen, die die staatliche Prüfung in Berlin abgelegt haben. Für einen im Ausland erworbenen Abschluss ist er nicht anwendbar.

Hessen. Ziffer 1211 mit ihren 80 Euro betrifft Personen, die ihre Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Wer diese Zahl als hessische Anerkennungsgebühr für einen ausländischen Abschluss angibt, liegt deutlich niedriger als der tatsächliche Betrag.

Wer in Nordrhein-Westfalen wofür zuständig ist

Nordrhein-Westfalen verdient einen eigenen Absatz, weil das Verfahren dort auf zwei Stellen verteilt ist.

Die Gleichwertigkeitsprüfung läuft seit Juli 2021 landesweit zentral über die Zentrale Anerkennungsstelle für die Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster. Für die Gebührenhöhe gibt es dort zwei Angaben, und die neuere ist die maßgebliche. Das Antragsformular nennt eine Obergrenze von bis zu 277,50 Euro. Die aktuelle Information der Behörde geht weiter: Im Verfahren ergehen üblicherweise zwei Gebührenbescheide, die zusammen in der Regel zwischen 112,50 und 350,00 Euro liegen, weil sich die Gebühr nach dem konkreten Verwaltungsaufwand richtet.

Münster weist außerdem darauf hin, dass über die Gebühr hinaus Auslagen erhoben werden können und dass die Gebühr auch bei Rücknahme oder Ablehnung anteilig anfällt, soweit die Bearbeitung begonnen hat. Gebührenfrei ist dagegen die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt dagegen die Bezirksregierung des Wohnorts, bei einem Wohnsitz im Ausland die des geplanten Arbeitsorts. Dafür fallen 60 Euro an. Welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, nennt der Feststellungsbescheid.

Für die Tarifstellen im Detail: 150 Euro für die Prüfung der Qualifikation bei Niederlassung (12.1.3.2.1), 60 Euro für die Erlaubnis (12.1.3.1.1) oder 80 Euro, wenn zusätzlich eine Sprachprüfung erforderlich ist (12.1.3.1.2), je 20 Euro für die Organisation eines Kenntnisprüfungsteils (12.1.3.2.4) und 37,50 bis 87,50 Euro für die Entscheidung nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme (12.1.3.2.5).

Der höhere Erlaubnisbetrag von 80 Euro hängt an der Sprachprüfung, nicht an der Herkunft des Abschlusses. Ein Drittstaatsabschluss allein löst ihn nicht aus.

Welche Stelle in Ihrem Bundesland zuständig ist und wie das Verfahren abläuft, steht hier: Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Deutschland

Mögliche Zusatzkosten: Gutachten der GfG

Kann die zuständige Stelle die ausländische Qualifikation nicht allein anhand der Unterlagen einordnen, beauftragt sie ein Gutachten bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG). Die GfG ist ein eigener Arbeitsbereich der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), einer gemeinsamen Einrichtung der Länder innerhalb der Kultusministerkonferenz. Sie arbeitet im Auftrag der Anerkennungsbehörden, nicht für Antragstellende, und veröffentlicht deshalb keine eigene Gebührenordnung.

Beträge finden sich nur in den Informationen der Länder, und sie unterscheiden sich nach Art des Gutachtens.

Art des Gutachtens Betrag veröffentlicht von
Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen 145,00 € Bezirksregierung Münster
Feststellung der Referenzqualifikation 417,00 € Bezirksregierung Münster, Rheinland-Pfalz
Inhaltliche Begutachtung der Gleichwertigkeit 515,00 € Niedersachsen, Rheinland-Pfalz

Drei Punkte dazu. Ob ein Gutachten überhaupt nötig wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall, weshalb diese Position eine mögliche Zusatzkostenstelle ist und keine feste Größe. Beide Quellen schreiben „derzeit“, ohne ein Standdatum zu nennen, weshalb der Betrag vor der Planung zu erfragen ist. Und die Kosten trägt die antragstellende Person zusätzlich zur Verwaltungsgebühr: Münster informiert vorab und verlangt eine unterschriebene Kostenübernahmeerklärung.

Hinzu kommt bei einzelnen Herkunftsländern ein weiterer Posten. Münster weist darauf hin, dass Anfragen bei ausländischen Stellen etwa in Pakistan, Indien und Nepal kostenpflichtig sind, Vorauszahlung verlangen und unabhängig von der GfG-Gebühr direkt an die dortige Stelle zu zahlen sind.

Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang

Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, folgt eine Ausgleichsmaßnahme. Hier endet die Nachvollziehbarkeit der Gebührenordnungen, denn die Prüfung nimmt in der Regel eine Pflegeschule ab und rechnet sie selbst ab.

In keiner der geprüften Länderordnungen ist die pflegerische Kenntnisprüfung als Gebührentatbestand enthalten. Das hessische Verwaltungskostenverzeichnis etwa listet unter Ziffer 1251 die staatliche Prüfung mit 80 Euro, verweist dabei aber ausdrücklich auf die §§ 9, 19, 24, 39 und 40 PflAPrV, also auf die reguläre Abschlussprüfung der deutschen Ausbildung. Genannt wird die Kenntnisprüfung nach § 45 PflAPrV dort nicht.

Was die Länder abrechnen, ist der Verwaltungsakt drumherum. In Nordrhein-Westfalen sind das 20 Euro je Prüfungsteil für die Organisation der Kenntnisprüfung. Das ist nicht der Preis der Prüfung.

Einen offiziellen Anhaltspunkt für die tatsächlichen Prüfungskosten gibt es: Das Merkblatt der Hamburger Sozialbehörde zu Anerkennungsprüfungen nach dem Pflegeberufegesetz, Stand Mai 2026, nennt „in der Regel ca. 300 €“ für die mündliche und „ca. 500 € für die praktische Prüfung“. Beide Beträge sind im Merkblatt mit einem eigenen Stand 12/2023 gekennzeichnet, und das Merkblatt empfiehlt, die Kosten vor der Prüfung zu bestätigen. Als Größenordnung taugen sie, als aktueller Festpreis nicht.

Beim Anpassungslehrgang hängen die Kosten vom Bescheid und vom Bildungsträger ab. Eine Spanne lässt sich dafür nicht seriös angeben. Dafür ist diese Position förderfähig, siehe unten.

Vertiefend: Kenntnisprüfung in der Pflege · Defizitbescheid: was er bedeutet

Aufenthaltsrechtliche Gebühren

Diese Beträge sind bundesweit geregelt. Wichtig für die Zuordnung: Es sind keine Anerkennungsgebühren, sondern Gebühren des Aufenthaltsrechts, und sie fallen bei Drittstaatsangehörigen an. Es handelt sich um Regelgebühren. Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 48 ff. AufenthV bleiben im Einzelfall möglich.

Position Rechtsgrundlage Gebühr
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV 411,00 €
Nationales Visum § 46 AufenthV 75,00 €
Verlängerung des nationalen Visums § 46 AufenthV 25,00 €
Aufenthaltserlaubnis, Erteilung § 45 AufenthV 100,00 €
Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung über drei Monate § 45 AufenthV 93,00 €
Wechsel des Aufenthaltszwecks § 45 AufenthV 98,00 €

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist freiwillig. Fällig werden die 411 Euro auch bei einer Ablehnung, und das Verfahren setzt Fristen für einzelne Abschnitte, ohne eine Gesamtdauer bis zum Arbeitsbeginn zu garantieren. Ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung fällt nicht unter diese Fristen.

EU, EWR und Schweiz: kein Aufenthaltstitel, aber nicht immer kostenfrei

Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz brauchen für die Beschäftigung in Deutschland keinen Aufenthaltstitel, und für den gewöhnlichen Aufenthalt entsteht keine Gebühr. Ganz gebührenfrei ist die Dokumentation des Aufenthalts aber nicht.

  • Schweizer Staatsangehörige sind nach § 28 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Ihr Aufenthaltsrecht wird auf Antrag durch eine Aufenthaltserlaubnis als Chipkarte bescheinigt. Dafür entspricht die Gebühr nach § 52 Abs. 2 AufenthV der Gebühr für einen deutschen Personalausweis, derzeit 46 Euro und 27,60 Euro bei Antragstellung vor dem 24. Lebensjahr. Eine Grenzgängerkarte kostet 8 Euro.
  • Unionsbürger brauchen für den Aufenthalt kein Dokument. Für eine Bescheinigung des Daueraufenthalts fallen nach § 47 Abs. 3 AufenthV 10 Euro an.

Berufsrechtlich ändert das nichts: Die Anerkennung der Qualifikation und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind in allen Fällen erforderlich.

Mehr dazu: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG

Beispiel: ausgewählte Anerkennungs- und Einreisegebühren in Nordrhein-Westfalen

Die folgende Aufstellung ist eine Modellrechnung zur Veranschaulichung, kein Angebot und keine Prognose für einen konkreten Fall. Sie enthält ausgewählte Positionen, nicht das vollständige Verfahren, und sie mischt bewusst zwei Ebenen, weil Arbeitgeber beide bezahlen.

Annahmen: eine Pflegefachkraft mit Drittstaatsabschluss, Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen, Gleichwertigkeitsprüfung mit Defizitbescheid, Ausgleich über die Kenntnisprüfung, beschleunigtes Fachkräfteverfahren genutzt, zusätzliche Sprachprüfung erforderlich, kein Gutachten der GfG nötig.

Position Ebene Betrag
Gleichwertigkeitsprüfung, Bezirksregierung Münster Anerkennung 150,00 €
Organisation der Kenntnisprüfung, zwei Teile Anerkennung 40,00 €
Entscheidung nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme Anerkennung 37,50 bis 87,50 €
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, mit Sprachprüfung Anerkennung 80,00 €
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Aufenthalt 411,00 €
Nationales Visum Aufenthalt 75,00 €
Aufenthaltserlaubnis, Erteilung Aufenthalt 100,00 €
Zwischensumme dieser Positionen 893,50 bis 943,50 €

Nicht enthalten und je nach Fall hinzukommend: ein Gutachten der GfG, die Prüfungskosten der Pflegeschule, Auslagen der Behörden, Übersetzungen und Beglaubigungen sowie alles, was im nächsten Abschnitt steht.

Die Positionen, die das Budget bestimmen

Keine der folgenden Positionen steht in einer Gebührenordnung, und zusammen übersteigen sie die Gebühren um ein Mehrfaches.

  • Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, falls die Behörde eines beauftragt. 145, 417 oder 515 Euro je nach Art des Gutachtens.
  • Übersetzungen und Beglaubigungen. Nach Umfang und Herkunft der Unterlagen.
  • Prüfungskosten der Pflegeschule. Siehe oben, nach den Hamburger Angaben zusammen etwa 800 Euro.
  • Anpassungslehrgang. Nach Bescheid und Bildungsträger.
  • Sprachkurse bis B2 und darüber hinaus. Nach Ausgangsniveau. Von A2 auf B2 sind mehrere Monate Kursarbeit, von B1 deutlich weniger. Dies ist der größte Hebel, den Sie bei der Auswahl in der Hand haben.
  • Flug und Erstausstattung. Nach Herkunftsland und Vereinbarung.
  • Wohnung und Onboarding. Nach Wohnungsmarkt und Unterstützungsmodell.
  • Die eigene Personalzeit. Praxisanleitung, Freistellung für Kurse, Prüfungen und Behördentermine, HR-Koordination, Mentoring.
  • Vermittlungshonorar, wenn Sie mit einer Agentur arbeiten. Nach Beruf, Stellenzahl und Leistungsumfang.

Ein Hebel, der Aufwand sparen kann

Bei Abschlüssen aus Drittstaaten eröffnet § 40 Abs. 3a PflBG einen zweiten Weg: Die Fachkraft kann auf die individuelle Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt in Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang gehen. Dokumentierter Nutzen sind weniger Unterlagen, weniger Übersetzungsaufwand und eine kürzere Bearbeitung.

Ein billigerer Gesamtweg ist damit nicht garantiert. Der Verzicht führt unmittelbar in eine Ausgleichsmaßnahme, die ihrerseits Kosten verursacht, und er ist endgültig. Zurücknehmen lässt er sich nicht. Deshalb gehört diese Entscheidung an den Anfang des Verfahrens und nicht in seine Mitte.

Wer welche Kosten trägt

Eine einheitliche gesetzliche Kostenverteilung gibt es nicht. Welche Seite welche Position trägt, ergibt sich aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und aus wirksamen vertraglichen Vereinbarungen. Verhandlungsspielraum besteht also, aber nicht unbegrenzt: Einzelne Positionen sind einer Abwälzung auf die Fachkraft rechtlich entzogen.

Als Orientierung über die Verhandlung hinaus dient das Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“. Es arbeitet mit dem Employer Pays Principle: Die Kosten der Anwerbung und des Verfahrens trägt der Arbeitgeber, nicht die angeworbene Fachkraft. Verbindlich ist dieser Standard nur für zertifizierte Vermittlungen, und eine gesetzliche Pflicht ist er nicht. Als Referenzpunkt für die eigene Vereinbarung bleibt er brauchbar.

Vermittlungsprovision und Fortbildungskosten sind nicht dasselbe

Diese Unterscheidung ist für die Vertragsgestaltung entscheidend, und sie wird häufig übersehen.

Die Vermittlungsprovision. Eine vorformulierte Klausel, die die Fachkraft verpflichtet, eine vom Arbeitgeber an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Frist selbst kündigt, ist unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 20. Juni 2023 entschieden (1 AZR 265/22) und die Klausel als unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bewertet. Die Begründung: Die Klausel beeinträchtigt die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte freie Wahl des Arbeitsplatzes, der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko seiner Personalbeschaffung selbst, und die Fachkraft erhält durch die Provision keinen Vorteil, der diese Beeinträchtigung ausgleichen würde.

Fortbildungs- und Qualifizierungskosten. Hier liegt es anders, und das Gericht sagt in derselben Entscheidung auch, warum: Anders als bei einer Vermittlungsprovision erwirbt die Fachkraft durch eine Qualifizierung einen Vorteil, der vom Bestand des Arbeitsverhältnisses unabhängig ist und sich auch bei einem anderen Arbeitgeber verwerten lässt. Rückzahlungsklauseln für Qualifizierungskosten sind deshalb nicht von vornherein unwirksam. Sie unterliegen aber eigenen Anforderungen an Bindungsdauer, Verhältnismäßigkeit und Differenzierung nach dem Grund der Beendigung und gehören vor der Aufnahme in den Vertrag arbeitsrechtlich geprüft.

Für die schriftliche Vereinbarung heißt das: Trennen Sie die Positionen nach Art. Welche Kosten Ihre Einrichtung übernimmt, gehört hinein. Eine Rückforderung der Vermittlungsprovision bei Eigenkündigung gehört nicht hinein.

Förderung: wer was beantragen kann

Über Förderprogramme wird viel gesprochen und selten korrekt zugeordnet. Entscheidend ist dabei nicht, ob es Förderung gibt, sondern wer sie beantragen darf und welche Position sie überhaupt abdeckt.

Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit

Diese Förderung nach §§ 81 und 82 SGB III besteht aus zwei getrennten Leistungen, die unterschiedlich zugeordnet sind. Die Förderung der Lehrgangskosten knüpft an die beschäftigte Person und ihre Teilnahme an der Maßnahme an. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt wird dem Arbeitgeber gewährt. Für mehrere vergleichbar qualifizierte Beschäftigte kann der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Sammelantrag stellen.

  • Lehrgangskosten. Bei einer Anpassungsqualifizierung kann die Bundesagentur die Lehrgangskosten vollständig übernehmen in Betrieben unter 50 Beschäftigten, zur Hälfte in Betrieben mit 50 bis 499 und zu einem Viertel in größeren. In Betrieben unter 500 Beschäftigten kann der Eigenanteil zusätzlich entfallen, wenn die Beschäftigte bei Maßnahmebeginn 45 Jahre oder älter oder schwerbehindert ist. Diese Besserstellung betrifft ausschließlich die Lehrgangskosten.
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit der Qualifizierung, abgestuft nach Betriebsgröße mit 75, 50 und 25 Prozent. Bei Beschäftigten ohne anerkannten Berufsabschluss kann der Zuschuss nach den gesetzlichen Voraussetzungen höher ausfallen und bis zur vollen Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen reichen.

Diese Prozentsätze sind Höchstwerte innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen und keine Zusage. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Die Betriebsgröße bemisst sich dabei nach dem gesamten Unternehmen und gegebenenfalls dem Konzern, nicht nach der einzelnen Einrichtung. Voraussetzung sind außerdem eine Maßnahme von mehr als 120 Unterrichtsstunden sowie eine nach AZAV zugelassene Maßnahme bei einem zugelassenen Träger.

Der Zeitpunkt entscheidet. Die Beratung durch die Agentur für Arbeit und der Bildungsgutschein müssen vor dem Beginn der Maßnahme vorliegen. Wer die Fachkraft erst in den Anpassungslehrgang schickt und dann den Antrag stellt, kann die Förderung für diese Maßnahme nicht mehr erhalten. Ansprechpartner ist der Arbeitgeber-Service.

Berufssprachkurse des Bundes

Für Pflegefachpersonen im Anerkennungsverfahren gibt es nach § 45a AufenthG einen Spezialkurs für Gesundheitsfachberufe mit Zielniveau B2. Teilnahmeberechtigt sind unter anderem Beschäftigte und Personen mit unterschriebenem Arbeitsvertrag sowie Personen, die den Kurs begleitend zur Anerkennung besuchen.

Der Bund finanziert die Kurse. Ein Kostenbeitrag in Höhe der Hälfte des Kostenerstattungssatzes fällt nur für einen Teil der Teilnehmenden an, und der Arbeitgeber kann ihn übernehmen. Befreit sind nach der Deutschsprachförderverordnung insbesondere:

  • Beschäftigte, die daneben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem SGB II oder dem SGB XII erhalten oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
  • Auszubildende und Teilnehmende einer Einstiegsqualifizierung, für die der Kurs kostenfrei ist,
  • Beschäftigte mit geringerem Einkommen, deren Bruttoentgelt eine an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelte Schwelle nicht überschreitet. Die Schwelle steigt, wenn Kinder zu berücksichtigen sind.

Wer den Beitrag zahlt, erhält bei erfolgreicher Zertifikatsprüfung innerhalb von zwei Jahren die Hälfte auf Antrag zurück. Die Beitrags- und Befreiungsregeln wurden 2026 geändert, weshalb der aktuell geltende Betrag und die Einkommensschwelle beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder beim Kursträger zu erfragen sind.

Anerkennungszuschuss des Bundes

Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, nicht Arbeitgeber. Die Fachkraft muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und unter den Einkommensgrenzen liegen, derzeit 32.000 Euro bei Alleinstehenden und 50.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern.

Gefördert werden bis zu 600 Euro für das Anerkennungsverfahren und bis zu 3.000 Euro für Qualifizierung, darunter Anpassungslehrgänge und die Vorbereitung auf Eignungs- oder Kenntnisprüfungen. Prüfungsgebühren sind grundsätzlich förderfähig.

Drei Ausschlüsse sind für die Budgetplanung wichtig, weil sie genau die Positionen betreffen, die in den Tabellen oben stehen.

  • Sprachkurse und deren Prüfungsgebühren sind ausdrücklich nicht förderfähig.
  • Gebühren, die auf die Berufszulassung entfallen, sind ebenfalls ausgenommen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist in der Pflege genau das, ihre Gebühr fällt also nicht unter die Förderung.
  • Der zusätzliche Festbetrag für eine Qualifikationsanalyse knüpft an § 14 BQFG und § 50c Abs. 4 HwO an. Für die Pflege ist er in der Regel nicht nutzbar, weil § 40 Abs. 4 PflBG das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 für nicht anwendbar erklärt. Fehlen Unterlagen ohne Verschulden der Fachkraft, führt der Weg in der Pflege über Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang.

Der Antrag muss vor Beginn der kostenverursachenden Maßnahme gestellt werden. Die Richtlinie läuft bis Ende 2028, Anträge sind bis zum 30. Juni 2027 möglich.

Förderprogramm IQ

Finanziert von Bund und EU, in der Förderrunde 2026 bis 2028. IQ berät zu Anerkennung und Qualifizierung, führt Qualifizierungen durch und wendet sich ausdrücklich auch an Unternehmen und ihre Beschäftigten. Geld fließt hier nicht an den Arbeitgeber, Beratung und Qualifizierungsplätze aber durchaus.

Zusätzlich legen die Bundesländer eigene Programme auf. Diese ändern sich häufig, weshalb die Prüfung projektbezogen erfolgen sollte und nicht anhand einer Liste.

Checkliste für die Budgetplanung

  • Bundesland feststellen und die veröffentlichten Gebühren der zuständigen Stelle heranziehen, bei Spannen und Richtwerten dort nachfragen.
  • Klären, ob Gleichwertigkeit und Erlaubnis im Land getrennt abgerechnet werden und ob zwei Behörden beteiligt sind.
  • Klären, ob ein Gutachten der GfG zu erwarten ist, und den Betrag bei der zuständigen Stelle erfragen.
  • Anerkennungsweg entscheiden, einschließlich der Frage nach § 40 Abs. 3a PflBG, und zwar vor der ersten Zahlung.
  • Sprachstand der Kandidatin erheben und die Differenz zum verlangten Niveau in Monaten und Kurskosten beziffern.
  • Förderung bei der Agentur für Arbeit beantragen, bevor eine Maßnahme beginnt.
  • Der Fachkraft den Anerkennungszuschuss nennen, den nur sie selbst beantragen kann.
  • Interne Personalzeit als eigene Budgetposition führen.
  • Schriftlich festhalten, welche Kosten Ihre Einrichtung übernimmt und was bei früher Beendigung gilt.

Häufige Fragen

Was kostet die Anerkennung einer ausländischen Pflegequalifikation?

Veröffentlicht liegen die Gebühren der Länder für eine Drittstaatsqualifikation in den sieben hier verglichenen Bundesländern zwischen rund 80 und etwa 350 Euro für Gleichwertigkeitsprüfung und Erlaubnis zusammen, in Nordrhein-Westfalen je nach Verwaltungsaufwand auch darüber. Hinzu kommen je nach Fall ein Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, die Kosten der Ausgleichsmaßnahme, Übersetzungen und, bei Drittstaatsangehörigen, die aufenthaltsrechtlichen Regelgebühren.

Warum unterscheiden sich die Gebühren je Bundesland?

Weil die Länder für die Anerkennung in den Pflegeberufen zuständig sind und jedes Land seine eigene Gebührenordnung hat. Sie unterscheiden sich nicht nur in der Höhe, sondern auch im Schnitt: Berlin erhebt eine Gebühr für das Verfahren insgesamt, andere Länder rechnen Gleichwertigkeitsentscheidung und Urkunde getrennt ab, und in Nordrhein-Westfalen sind zwei Behörden mit eigenen Gebühren beteiligt. Die einmal erteilte Anerkennung gilt dann bundesweit.

Was kostet die Kenntnisprüfung?

In keiner der geprüften Länderordnungen ist sie als Gebührentatbestand enthalten, weil die Prüfung in der Regel von einer Pflegeschule abgenommen und abgerechnet wird. Das Merkblatt der Hamburger Sozialbehörde nennt in der Regel etwa 300 Euro für den mündlichen und etwa 500 Euro für den praktischen Teil, diese Beträge mit einem eigenen Stand von Dezember 2023. Bei den 20 Euro je Prüfungsteil in Nordrhein-Westfalen handelt es sich um die Gebühr für die Organisation durch die Behörde, nicht um den Preis der Prüfung.

Welche Förderung kann unsere Einrichtung selbst beantragen?

Über die Weiterbildungsförderung nach §§ 81 und 82 SGB III wird die Teilnahme an einer Qualifizierung gefördert, und der Zuschuss zum Arbeitsentgelt wird dem Arbeitgeber gewährt. Für mehrere vergleichbar qualifizierte Beschäftigte ist ein Sammelantrag möglich. Die Prozentsätze sind Höchstwerte innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen, keine Zusage, und Beratung sowie Bildungsgutschein müssen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Den Anerkennungszuschuss des Bundes kann dagegen nur die Fachkraft selbst beantragen, und die Gebühr für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist davon ausgenommen.

Sind alle Gebühren aus diesen Tabellen förderfähig?

Nein. Der Anerkennungszuschuss schließt Gebühren aus, die auf die Berufszulassung entfallen, und damit die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sprachkurse und ihre Prüfungsgebühren sind ebenfalls ausgenommen. Prüfungsgebühren im Übrigen sind förderfähig.

Senkt der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung die Kosten?

Er senkt den Aufwand für Unterlagen, Beglaubigungen und Übersetzungen und verkürzt die Bearbeitung. Günstiger wird der Gesamtweg dadurch nicht automatisch, weil er unmittelbar in eine Ausgleichsmaßnahme führt. Entscheidend ist, dass der Verzicht nach § 40 Abs. 3a PflBG endgültig ist.

Fällt die Gebühr für das beschleunigte Verfahren auch bei Ablehnung an?

Ja. Erhoben werden die 411 Euro nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV für die Durchführung des Verfahrens, unabhängig vom Ergebnis. Das Verfahren ist freiwillig.

Können wir die Vermittlungsprovision zurückfordern, wenn die Fachkraft früh kündigt?

Nein, nicht über eine vorformulierte Vertragsklausel. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (1 AZR 265/22) entschieden, dass eine solche Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko seiner Personalbeschaffung selbst, und die Fachkraft erhält durch die Provision keinen ausgleichenden Vorteil. Für Qualifizierungskosten gilt das nicht in gleicher Weise, weil die Fachkraft dort einen übertragbaren Vorteil erwirbt. Solche Rückzahlungsklauseln unterliegen aber eigenen Anforderungen und gehören arbeitsrechtlich geprüft.

Zahlen EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige gar keine Gebühren?

Für die Beschäftigung brauchen sie keinen Aufenthaltstitel, und für den gewöhnlichen Aufenthalt entsteht keine Gebühr. Gebührenfrei ist die Dokumentation aber nicht durchgehend. Schweizer Staatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht als Chipkarte bescheinigen lassen, zahlen nach § 52 Abs. 2 AufenthV die Gebühr eines deutschen Personalausweises, derzeit 46 Euro und 27,60 Euro vor dem 24. Lebensjahr. Für eine Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger fallen 10 Euro an. Die berufsrechtliche Anerkennung ist in allen Fällen erforderlich.

Sind die Kosten steuerlich abziehbar?

Für den Arbeitgeber sind übernommene Verfahrens-, Qualifizierungs- und Sprachkosten grundsätzlich Betriebsausgaben. Wie der Einzelfall zu behandeln ist, insbesondere die Frage nach einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Fachkraft, gehört in die Steuerberatung.

Kostenrahmen für Ihren Fall klären

Sagen Sie uns, in welchem Bundesland Sie einstellen, aus welchem Land die Fachkraft kommt und welchen Sprachstand sie mitbringt. Daraus ergibt sich, welche Gebühren anfallen, welcher Anerkennungsweg sinnvoll ist und welche Förderung infrage kommt. Das Gespräch ist kostenfrei und verpflichtet zu nichts.

Kostenrahmen besprechen

Weiterführend: Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen: der vollständige Leitfaden · Anerkennung ausländischer Abschlüsse · Kenntnisprüfung in der Pflege · Defizitbescheid · Personalvermittlung Pflege

Quellen

Gebühren der Länder

Prüfungen und Rechtsgrundlagen

Förderung und Standards

Stand: Oktober 2026. Die Übersicht umfasst sieben Bundesländer und ist kein vollständiger Vergleich aller sechzehn. Gebühren, Förderbedingungen und Zuständigkeiten ändern sich. Mehrere der verlinkten Länderseiten tragen kein Standdatum, und einzelne Beträge sind von den Behörden selbst als Richtwerte ausgewiesen. Maßgeblich ist in jedem Einzelfall die Auskunft der zuständigen Stelle. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche, arbeitsrechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.