Eine Stelle ist seit Monaten ausgeschrieben. Die Bewerbungen bleiben aus, oder sie passen nicht. Irgendwann steht die Frage im Raum, ob die richtige Fachkraft in Deutschland überhaupt noch zu finden ist.
An diesem Punkt kommen die meisten Unternehmen zu uns. TalentOrbit sucht qualifizierte Fachkräfte im Ausland, prüft Qualifikation und Unterlagen, begleitet Visum und Einreise und bleibt nach dem Start Ansprechpartner. Das Vorstellungsgespräch führen Sie, die Entscheidung treffen Sie. Welche Schritte wir darüber hinaus übernehmen, legen wir vorab gemeinsam fest.
Wir arbeiten mit Arbeitgebern, die eine konkrete Stelle besetzen wollen und bereit sind, einen Prozess von mehreren Monaten mitzugehen. Internationale Rekrutierung löst keinen kurzfristigen Engpass. Sie löst einen strukturellen.
Gesundheit und Pflege. Pflegefachkräfte sowie Ärztinnen und Ärzte für Kliniken, Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste. Diese Berufe sind reglementiert. Das Anerkennungsverfahren bestimmt den Zeitplan, und es kann vor der Einreise oder über eine Anerkennungsmaßnahme in Deutschland abgeschlossen werden.
Pflegekräfte aus dem Ausland rekrutieren
Logistik und Transport. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer für Speditionen und Transportunternehmen. Manche bringen Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation bereits mit, andere erwerben beides erst in Deutschland. Als Berufskraftfahrer eingesetzt werden dürfen sie erst, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
LKW-Fahrer aus dem Ausland rekrutieren
Sie suchen Fachkräfte aus einer anderen Branche? Wir prüfen Ihren Bedarf, klären die rechtlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Beruf und sagen Ihnen offen, ob wir der richtige Partner sind.
Ob und wie Sie jemanden aus einem Drittstaat einstellen können, hängt vom Beruf ab, von der Qualifikation der Person und vom gewählten Aufenthaltsweg. Für die Praxis sind diese Wege entscheidend:
| Weg | Für welche Stellen | Wichtigste Voraussetzungen | Anerkennung in Deutschland |
|---|---|---|---|
| Fachkräftesäule §§ 18a, 18b AufenthG |
Berufe mit qualifizierter Berufsausbildung oder Hochschulabschluss, reglementiert wie nicht reglementiert | Ein in Deutschland anerkannter oder bei Hochschulabschlüssen vergleichbarer Abschluss und ein konkretes Arbeitsplatzangebot | Ja, grundsätzlich auch bei nicht reglementierten Berufen |
| Erfahrungssäule § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV |
Nicht reglementierte Berufe | Eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsausbildung von in der Regel mindestens zwei Jahren oder ein Hochschulabschluss, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre und ein Mindestgehalt von 45.630 Euro brutto im Jahr (Stand 2026) | Auf diesem Weg nicht erforderlich |
| Anerkennung in Deutschland § 16d AufenthG |
Vor allem reglementierte Berufe wie die Pflege, wenn die Anerkennung erst in Deutschland abgeschlossen werden kann | Einreise für eine Anerkennungsmaßnahme, etwa einen Anpassungslehrgang oder die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung, oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft mit dem Arbeitgeber. Deutschkenntnisse in der Regel auf Niveau A2 | Wird während des Aufenthalts erworben |
| Berufskraftfahrer mit Qualifikation § 24a Abs. 1 BeschV |
Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen | Eine passende Fahrerlaubnis aus der EU oder dem EWR und die Berufskraftfahrerqualifikation | Keine Anerkennung, aber gültige Fahrerlaubnis und gültiger Fahrerqualifizierungsnachweis |
| Berufskraftfahrer ohne Qualifikation § 24a Abs. 2 BeschV |
Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen | Eine Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland und ein Arbeitsvertrag, der die Qualifizierung verbindlich vorsieht. Fahrerlaubnis und Qualifikation sind grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten zu erwerben | Keine Anerkennung. Tätigkeit als Berufskraftfahrer erst nach Erwerb von Fahrerlaubnis und Qualifikation |
Für Bewerberinnen und Bewerber, die bei der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels 45 Jahre oder älter sind, gilt bei den Beschäftigungswegen eine zusätzliche Voraussetzung: ein Gehalt von mindestens 55.770 Euro brutto im Jahr (Stand 2026) oder der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung. Die Gehaltsschwellen werden jährlich angepasst. Bei der Erfahrungssäule kann die Gehaltsschwelle entfallen, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und nach Tarif zahlt.
Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz gilt Freizügigkeit. Sie brauchen weder Visum noch Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Reglementiert heißt: Diesen Beruf darf in Deutschland nur ausüben, wer eine staatliche Erlaubnis dafür hat. Pflegefachfrau und Pflegefachmann gehören dazu, Ärztinnen und Ärzte ebenfalls. Für diese Berufe muss der ausländische Abschluss anerkannt werden, bevor jemand im Beruf arbeiten darf. Fällt die Prüfung teilweise negativ aus, folgt ein Defizitbescheid und darauf eine Ausgleichsmaßnahme, also ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung.
Diese Maßnahme muss nicht im Herkunftsland stattfinden. § 16d AufenthG erlaubt die Einreise, um die Anerkennung in Deutschland abzuschließen, und in der Pflege ist das ein häufiger Weg. Die Aufenthaltserlaubnis wird dafür zunächst für bis zu 24 Monate erteilt und kann bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängert werden. Neben der Maßnahme darf die Fachkraft bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Alternativ können Sie mit der Fachkraft eine Anerkennungspartnerschaft eingehen. Dann arbeitet sie bereits in Ihrem Betrieb, während das Anerkennungsverfahren läuft. Zugelassene Pflegeeinrichtungen kommen dafür ausdrücklich in Betracht.
Nicht reglementiert sind die meisten übrigen Berufe. Ob hier trotzdem eine Anerkennung nötig ist, hängt vom Aufenthaltsweg ab. Über die Fachkräftesäule führt auch bei nicht reglementierten Berufen in der Regel kein Weg an einer Anerkennung vorbei. Über die Erfahrungssäule genügt dagegen ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Abschluss, wenn Ausbildungsdauer, Berufserfahrung und Gehalt die Voraussetzungen erfüllen.
Dieser Unterschied bestimmt den Zeitplan. Wo eine Anerkennung nötig ist, richtet sich vieles nach dem Verfahren bei der zuständigen Stelle, und das liegt außerhalb unseres Einflusses.
Mehr dazu: Welche Fachkräfte in Deutschland fehlen – und was das Gesetz von ihnen verlangt
Ausführlich: Unser Rekrutierungsprozess
Internationale Rekrutierung funktioniert nur, wenn beide Seiten wissen, wofür sie zuständig sind. Welche Leistungen im Einzelnen enthalten sind, legen wir vor Beginn schriftlich fest.
Das hängt vom Beruf ab, vom Herkunftsland und von der Behörde, die zuständig ist. Wer Ihnen ohne Kenntnis Ihrer Stelle eine feste Zahl nennt, rät. Was den Zeitplan tatsächlich bestimmt:
Feste Fristen gibt es vor allem im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG, das Sie als Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde anstoßen. Dort soll die zuständige Anerkennungsstelle in der Regel innerhalb von zwei Monaten entscheiden, die Bundesagentur für Arbeit hat für ihre Zustimmung eine Woche Zeit, und die Auslandsvertretung soll innerhalb von drei Wochen einen Termin für den Visumantrag vergeben. Die Gebühr beträgt 411 Euro. Das Verfahren steht nicht für jeden Aufenthaltsweg offen.
Mehr dazu: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
| Hürde | Wie wir damit umgehen | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| Das Sprachniveau reicht für Prüfung oder Alltag nicht aus | Sprachkurse bis zum erforderlichen Niveau, Prüfungsvorbereitung, Fortsetzung in Deutschland | Bessere Chancen, dass die Fachkraft das verlangte Niveau rechtzeitig erreicht |
| Unterlagen sind unvollständig oder fehlerhaft übersetzt | Prüfung und Übersetzung, bevor ein Antrag gestellt wird | Weniger vermeidbare Rückfragen |
| Der Abschluss wird nur teilweise anerkannt | Die Ausgleichsmaßnahme wird möglichst früh eingeplant, gegebenenfalls in Deutschland nach § 16d AufenthG | Mehr Planungssicherheit für Ihren Personaleinsatz |
| Wohnung, Anmeldung und Konto fehlen beim Start | Vorbereitung vor der Einreise, Unterstützung bei den ersten Terminen | Die Fachkraft kann sich früher auf die Arbeit konzentrieren |
| Die Fachkraft verlässt den Betrieb früh | Begleitung in der Anfangszeit im vereinbarten Umfang, frühe Klärung von Konflikten | Ein geringeres Risiko, dass sich die Investition nicht auszahlt |
Wir sind ein kleines Team in Monheim am Rhein. In der Geschäftsführung ist juristische Expertise im Migrations- und Anerkennungsrecht vorhanden. Rechtliche Fragen rund um den Aufenthaltsweg können wir deshalb früh einordnen. Unsere Partnerstrukturen liegen unter anderem auf den Philippinen, in Indien, Kasachstan, Kirgisistan und Georgien.
Ausführlich: Warum TalentOrbit
Derzeit für zwei Bereiche: Gesundheit und Pflege sowie Logistik und Transport. Für andere Berufe prüfen wir auf Anfrage, ob ein rechtlicher Weg besteht und ob wir im passenden Herkunftsland suchen können. Wenn nicht, sagen wir Ihnen das offen.
Das hängt vom Beruf und vom Aufenthaltsweg ab. Bei reglementierten Berufen wie der Pflege ist die Anerkennung Voraussetzung für die Berufsausübung. Sie kann vor der Einreise abgeschlossen werden oder über § 16d AufenthG in Deutschland, etwa mit einem Anpassungslehrgang oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft. Bei nicht reglementierten Berufen verlangt die Fachkräftesäule in der Regel ebenfalls eine Anerkennung. Die Erfahrungssäule nach § 19c Abs. 2 AufenthG kommt ohne sie aus. Sie setzt aber eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsausbildung von in der Regel mindestens zwei Jahren oder einen Hochschulabschluss voraus, dazu mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren und ein Gehalt oberhalb der jährlich angepassten Schwelle. Für Berufskraftfahrer gilt mit § 24a BeschV ein eigener Weg ohne Anerkennungsverfahren.
Das richtet sich nach Beruf und Aufenthaltsweg. In der Pflege wird für die Berufserlaubnis in der Regel B2 verlangt, für die Einreise zu einer Anerkennungsmaßnahme nach § 16d AufenthG genügen meist Kenntnisse auf Niveau A2. Für Berufskraftfahrer schreibt das Gesetz kein bestimmtes Niveau vor, für Prüfungen und Arbeitsalltag sind Deutschkenntnisse aber praktisch unverzichtbar. Wir legen das Zielniveau zu Beginn gemeinsam mit Ihnen fest und richten die Kurse danach aus.
Wir arbeiten unter anderem mit Partnern auf den Philippinen, in Indien, Kasachstan, Kirgisistan und Georgien. Welches Land für Ihre Stelle infrage kommt, hängt vom Beruf ab, von der Ausbildungsstruktur vor Ort und davon, wie das Anerkennungsverfahren für Abschlüsse aus diesem Land in der Praxis verläuft.
Ja. Manche Unternehmen haben bereits Kandidatinnen und Kandidaten und brauchen nur die Begleitung durch Anerkennung und Visumverfahren. Andere übergeben den gesamten Prozess. Beides ist möglich, der Zuschnitt wird vorab festgelegt.
Wir begleiten die Anfangszeit, weil viele Abbrüche in den ersten Monaten passieren und oft Gründe haben, die man früh erkennen kann. Wie lange und in welcher Form wir begleiten und was darüber hinaus vereinbart wird, halten wir vor Beginn schriftlich fest.
Auch einzelne Stellen sind möglich. Bei mehreren Stellen im selben Beruf lassen sich Sprachkurse und Verfahren bündeln, was den Ablauf für alle Beteiligten vereinfachen kann.
Das hängt vom Beruf, von der Anzahl der Stellen und vom Leistungsumfang ab. Sie erhalten vor Beginn ein schriftliches Angebot, in dem steht, welche Leistungen enthalten sind und welche Kosten zusätzlich bei Ihnen anfallen, etwa Gebühren der Behörden, Sprachkurse in Deutschland oder Anerkennungsmaßnahmen.
Erzählen Sie uns, welche Stelle Sie besetzen wollen. Im ersten Gespräch klären wir, welcher rechtliche Weg für diesen Beruf infrage kommt, was realistisch möglich ist und was es an Vorbereitung in Ihrem Betrieb braucht. Das Gespräch ist kostenfrei und verpflichtet zu nichts.
Hinweis: Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Wege der Fachkräfteeinwanderung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Regelung für Ihre konkrete Stelle gilt, klären wir gemeinsam mit Ihnen und, soweit erforderlich, mit anwaltlicher Unterstützung. Stand der genannten Beträge und Fristen: September 2026.