Sie suchen seit acht Monaten einen Elektroniker. Die Stelle ist ausgeschrieben, der Lohn stimmt, es meldet sich niemand. Dann schlägt Ihnen jemand vor, im Ausland zu suchen – und Sie erinnern sich an das, was Sie über ausländische Pflegekräfte gelesen haben: Anerkennungsverfahren, Sprachprüfung auf B2-Niveau, anderthalb Jahre Vorlauf. Also lassen Sie es.
Das wäre schade, denn für Ihren Beruf gilt das alles nicht.
Zwischen einer Pflegefachkraft und einem Elektroniker liegt rechtlich ein Unterschied, der fast alles bestimmt: Dauer, Sprachanforderung, Behördenweg, Kosten. Dieser Artikel erklärt, worin dieser Unterschied besteht, welche Berufe in Deutschland tatsächlich fehlen und was das Gesetz jeweils verlangt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Aufenthalts- und Berufsrecht ändern sich; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder an die zuständige Behörde.
Deutschland teilt Berufe in zwei Gruppen. Reglementiert und nicht reglementiert.
Was heißt „reglementiert“? Ein Beruf ist reglementiert, wenn das Gesetz seine Ausübung an eine staatliche Erlaubnis knüpft. Wer diese Erlaubnis nicht hat, darf den Beruf nicht ausüben – unabhängig davon, wie gut er ausgebildet ist und wie dringend jemand ihn einstellen möchte. Bei ausländischen Abschlüssen führt der Weg zu dieser Erlaubnis über ein Anerkennungsverfahren. Erst wenn die Behörde die ausländische Ausbildung als gleichwertig bewertet hat, darf gearbeitet werden.
Nicht reglementierte Berufe kennen diese Hürde nicht. Sie dürfen ausgeübt werden, ohne dass jemand eine Urkunde ausstellt. Dazu gehören nahezu alle Ausbildungsberufe des Handwerks und der Industrie auf Gesellenniveau.
Diese Einteilung entscheidet fast alles Weitere. Schauen wir uns beide Fälle konkret an.
Wer in Deutschland die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, braucht dafür eine Erlaubnis. Das Pflegeberufegesetz (PflBG) nennt in § 2 die Voraussetzungen. Neben der abgeschlossenen Ausbildung, der gesundheitlichen Eignung und der Zuverlässigkeit steht dort unter Nummer 4 eine Anforderung, die viele unterschätzen: die „für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“.
Was das konkret bedeutet, steht nicht im Bundesgesetz. Es entscheiden die zuständigen Landesbehörden. In der Praxis verlangen sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Die Gesundheitsministerkonferenz hat darüber hinaus beschlossen, dass der Nachweis über eine berufsbezogene Fachsprachprüfung erfolgen soll statt über ein allgemeinsprachliches Zertifikat.
Für Sie als Einrichtung heißt das dreierlei. Erstens: Ohne Anerkennung darf niemand als Pflegefachkraft arbeiten, auch nicht übergangsweise. Zweitens: Der Sprachnachweis ist keine Formalie, sondern Erteilungsvoraussetzung. Drittens: Beides muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen, was den gesamten Ablauf verlängert.
Bei Pflegehilfskräften liegen die Anforderungen niedriger. Das PflBG erkennt in § 12 landesrechtlich geregelte Assistenz- und Helferausbildungen von mindestens einjähriger Dauer an, sofern sie die von Arbeits- und Sozialministerkonferenz sowie Gesundheitsministerkonferenz beschlossenen Eckpunkte erfüllen. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Ländern, die Anforderungen unterscheiden sich also je nach Bundesland.
Ein Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik, ein Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, ein Kfz-Mechatroniker, ein Schweißer: Diese Berufe sind auf Gesellenniveau nicht reglementiert. Es gibt keine Berufserlaubnis, die jemand ausstellen müsste, und damit auch keine Anerkennungsbehörde, die einen Sprachnachweis prüfen würde.
Das führt zu einem Ergebnis, das viele Betriebe überrascht: Für die Beschäftigung eines ausländischen Handwerkers verlangt das Gesetz kein bestimmtes Sprachniveau. Kein B2, kein B1, gar nichts. Sprachanforderungen entstehen erst durch den gewählten Aufenthaltstitel – und die liegen deutlich niedriger, wie die Tabelle weiter unten zeigt.
Heißt das, Sprache spielt keine Rolle? Natürlich nicht. Arbeitssicherheit, Kundenkontakt und Absprachen im Team funktionieren nicht ohne gemeinsame Sprache, und für eine Fachkraft, die dauerhaft bleiben soll, ist Deutsch die Grundlage von allem. In der Praxis hat sich B1 als sinnvolle Untergrenze etabliert. Der entscheidende Punkt ist nur: Das ist Ihre unternehmerische Entscheidung, keine gesetzliche Vorgabe. Sie können sie treffen, wie es zur Stelle passt.
Eine formale Anerkennung des ausländischen Abschlusses ist ebenfalls freiwillig. Sie kann sich lohnen, weil sie die fachliche Einstufung erleichtert und bei bestimmten Aufenthaltstiteln Vorteile bringt. Voraussetzung für die Beschäftigung ist sie nicht.
Die Bundesagentur für Arbeit untersucht jedes Jahr rund 1.200 Berufsgattungen daraufhin, ob ein Engpass vorliegt. Bewertet wird anhand von sechs Indikatoren, darunter die Vakanzzeit, die berufsspezifische Arbeitslosenquote und die Entgeltentwicklung. Für 2025 hat die BA 157 Engpassberufe ausgewiesen.
Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) am Institut der deutschen Wirtschaft rechnet parallel dazu aus, wie viele offene Stellen rechnerisch nicht besetzbar sind, weil kein passend qualifizierter Arbeitsloser zur Verfügung steht. Diese Fachkräftelücke lag im Jahresdurchschnitt 2025 bei 369.516 Stellen. Gut 61 Prozent davon entfielen auf die Fachkraftebene, also auf Menschen mit abgeschlossener Berufsausbildung – nicht auf Akademiker.
Die größten Lücken im Jahresdurchschnitt 2025:
| Beruf | Rechnerisch nicht besetzbar | Anteil an allen offenen Stellen |
|---|---|---|
| Bauelektrik | 16.270 | 75,6 % |
| Altenpflege | 15.233 | 78,1 % |
| Gesundheits- und Krankenpflege | 13.390 | 67,1 % |
| Kraftfahrzeugtechnik | 13.327 | 60,6 % |
| Elektrische Betriebstechnik | 13.011 | 78,2 % |
Auffällig ist die Bewegung im Güterverkehr. Bei Berufskraftfahrern waren bundesweit rund 25.120 Stellen offen, und die Lücke wuchs gegenüber dem Vorjahr um 20,6 Prozent – während sie bundesweit über alle Berufe hinweg um 24,1 Prozent zurückging. Ähnliches gilt für Schweiß- und Verbindungstechnik, Kältetechnik, Tiefbau und die Führung von Erdbewegungsmaschinen.
Eine Einordnung, die selten mitgeliefert wird: Die BA stellt ausdrücklich fest, dass es derzeit keinen allgemeinen Arbeitskräftemangel gibt. In etlichen Berufen übersteigt das Angebot die Nachfrage deutlich. Der Engpass ist ein Problem bestimmter Berufe, nicht des Arbeitsmarktes insgesamt. Wer pauschal von „Fachkräftemangel“ spricht, wird von der eigenen Quelle widerlegt.
| Pflegefachkraft | Handwerk, Technik, Logistik | |
|---|---|---|
| Reglementiert | Ja | Nein, auf Gesellenniveau |
| Anerkennung des Abschlusses | Zwingend vor Arbeitsbeginn | Freiwillig, keine Voraussetzung |
| Sprachnachweis gesetzlich | Ja, als Erteilungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 4 PflBG | Nein, nur über den Aufenthaltstitel |
| Niveau in der Praxis | B2, festgelegt durch die Landesbehörden | B1 als betriebliche Entscheidung |
| Anwerbung aus dem Ausland | Für Staaten der WHO-Liste nur durch die BA, § 38 BeschV | Keine vergleichbare Einschränkung |
| Beginn der Beschäftigung | Nach Abschluss von Anerkennung und Sprachnachweis | Je nach Verfahren bereits mit der Einreise |
Die Zeile zur Anwerbung verdient eine Erklärung, weil sie in der Praxis übersehen wird. Nach § 38 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) darf die Anwerbung in und die Vermittlung aus den Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, für Gesundheits- und Pflegeberufe nur durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Grundlage ist der Verhaltenskodex der Weltgesundheitsorganisation, der Länder mit besonders angespannter Personallage schützt. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Für Elektro, Sanitär, Kfz, Bau und Logistik gilt diese Vorschrift nicht.
Nicht der Beruf legt das Sprachniveau fest, sondern der Weg, über den die Fachkraft nach Deutschland kommt.
| Weg | Sprachniveau |
|---|---|
| § 24a BeschV – Berufskraftfahrer | keine gesetzliche Vorgabe |
| § 26 Abs. 2 BeschV – Westbalkanregelung | keine gesetzliche Vorgabe |
| § 6 BeschV – Fachkräfte mit Berufserfahrung | der Arbeitgeber entscheidet |
| § 20a AufenthG – Chancenkarte | A1 |
| § 16d Abs. 3 AufenthG – Anerkennungspartnerschaft | A2 |
| Reglementierte Gesundheitsberufe | B2 nach Verwaltungspraxis der Länder |
Wer also B1 mitbringt, liegt in jedem der oberen fünf Fälle über dem, was das Gesetz fordert.
Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Beruf, vom Herkunftsland und vom Abschluss ab. Die wichtigsten fünf:
Die Gehaltsschwelle bei § 6 BeschV. Dieser Weg wird gern als der einfachste beworben, weil er ohne Anerkennung auskommt. Er hat aber eine Bedingung, die in der Werbung selten auftaucht: Das Gehalt muss in der Regel mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Für 2026 sind das 45.934,20 Euro im Jahr, also 3.827,85 Euro brutto im Monat.
Was bedeutet das konkret? Das Medianentgelt liegt laut Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit in der Bauelektrik bei rund 3.765 Euro und in der Kraftfahrzeugtechnik bei rund 3.588 Euro im Monat. In beiden Gewerken scheitert also eine mediannah bezahlte Fachkraft an dieser Schwelle. Ist Ihr Betrieb tarifgebunden und vergüten Sie nach Tarif als qualifizierte Fachkraft, kann die Grenze unter Umständen unterschritten werden. Andernfalls führt der Weg über § 18a AufenthG oder über die Anerkennungspartnerschaft, die beide keine Gehaltsschwelle kennen.
Die Altersgrenze bei 45 Jahren. Die Beschäftigungsverordnung knüpft die erstmalige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in den Fällen der §§ 6, 22a, 24a und 26 Absatz 2 an eine zusätzliche Bedingung, wenn die Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres aufgenommen wird: Dann muss das Gehalt mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze erreichen, sofern die Fachkraft keine angemessene Altersversorgung nachweisen kann.
Diese Regel ist allerdings nicht absolut, und das wird häufig falsch dargestellt. Von den Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches, insbesondere regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung besteht. Ausdrücklich genannt ist auch der Fall, dass die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird. In den Fällen des § 26 Absatz 2 ist diese Ausnahme allerdings enger gefasst.
Der erste Schritt ist kein Recruiting, sondern eine Zuordnung. Prüfen Sie, ob Ihr Beruf reglementiert ist oder nicht – daran hängt alles Weitere. Ist er es nicht, prüfen Sie als Zweites, welcher Aufenthaltsweg zu Ihrer Stelle passt, und rechnen Sie die Gehaltsschwelle des § 6 BeschV gegen Ihr tatsächliches Einstiegsgehalt. Ein früh gewähltes falsches Verfahren kostet ein Jahr.
Wenn Sie wissen möchten, welcher Weg für eine konkrete Stelle trägt, rufen Sie an. Im ersten Gespräch klären wir die Zuordnung und sagen Ihnen, ob wir passende Kandidaten im Netzwerk haben.