Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Deutschland: Schritt für Schritt zum anerkannten Beruf

Sie möchten Ihren ausländischen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen? Damit sind Sie in großer Gesellschaft: 2025 wurden in Deutschland rund 102.900 Anerkennungsverfahren bearbeitet. Das Verfahren ist machbar, wenn man weiß, worauf es ankommt.

Dieser Leitfaden beantwortet die Fragen, die in der Praxis wirklich gestellt werden: welche Stelle zuständig ist, welche Unterlagen gebraucht werden, was das Verfahren kostet und wer es bezahlt, wie lange es dauert, was ein Bescheid mit Auflagen bedeutet und welche Besonderheiten in der Pflege gelten.

TalentOrbit begleitet internationale Pflegefachkräfte durch genau diesen Prozess, von der Antragstellung bis zur Berufsurkunde. Was sich dabei zeigt: Die meisten Verzögerungen entstehen nicht bei den Behörden, sondern bei vermeidbaren Fehlern im Vorfeld.

Kurz gesagt: Wer mit einem ausländischen Abschluss in Deutschland arbeiten will, stellt einen Antrag bei der für den Beruf zuständigen Stelle. Diese vergleicht die Ausbildung mit der deutschen und entscheidet, ob sie gleichwertig ist. Fällt der Vergleich nicht vollständig aus, folgt eine Ausgleichsmaßnahme: ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung. Bei reglementierten Berufen wie der Pflege ist das Verfahren Pflicht, bei vielen anderen Berufen freiwillig. 2025 endeten rund 45 Prozent der Entscheidungen mit einer vollen Anerkennung und 43 Prozent mit einer Auflage. Das Verfahren muss nicht im Herkunftsland abgeschlossen werden – § 16d AufenthG erlaubt es, die Anerkennung in Deutschland fortzuführen.

Was ist die Anerkennung ausländischer Abschlüsse?

Bei der Anerkennung wird ein ausländischer Berufsabschluss mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf verglichen. Die zuständige Stelle prüft, ob Ausbildungsinhalte, Dauer und Kompetenzen übereinstimmen. Am Ende steht ein Bescheid, der auf einer Gleichwertigkeitsprüfung beruht.

Seit 2012 haben Fachkräfte mit ausländischem Berufsabschluss einen gesetzlichen Anspruch auf dieses Verfahren, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Herkunftsland oder Aufenthaltsstatus. Rechtsgrundlage ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), oft Anerkennungsgesetz genannt. Es deckt über 600 Berufe ab.

Warum die Unterscheidung reglementiert oder nicht reglementiert alles ändert

Reglementierte Berufe wie Pflege, Medizin, Pharmazie oder Lehramt darf man ohne Anerkennung in Deutschland nicht ausüben. Eine Grauzone gibt es nicht. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis in einem deutschen Krankenhaus als Pflegefachperson arbeitet, handelt rechtswidrig, und der Arbeitgeber ebenfalls.

Nicht reglementierte Berufe wie kaufmännische Berufe, IT oder viele Handwerksberufe lassen sich auch ohne Anerkennung ausüben. Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung deuten dennoch darauf hin, dass eine volle Anerkennung die Beschäftigungschancen deutlich verbessert. Vor allem schützt sie vor Dequalifizierung, also davor, dauerhaft unter dem eigenen Qualifikationsniveau zu arbeiten.

Mehr dazu: reglementierte und nicht reglementierte Berufe im Vergleich.

Wer ist zuständig? Die richtige Anlaufstelle finden

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Anträge gehen an die falsche Behörde. Das kostet Wochen. Deshalb zuerst die Übersicht.

Beruf Zuständige Stelle Beispiel
Pflege, Medizin, Physiotherapie Landesbehörde des Bundeslandes, in dem gearbeitet werden soll LAGeSo Berlin, LfP Bayern, RP Stuttgart, HLfGP Hessen
Kaufmännische und technische Ausbildung IHK FOSA, bundesweit zentral Industriekauffrau, Mechatroniker, Fachinformatiker
Handwerk Handwerkskammern Bäcker, Kfz-Mechatroniker, Friseurmeister
Akademischer Abschluss, nicht reglementiert ZAB, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Informatiker, Betriebswirtin, Biologe
Landesrechtlich geregelte Berufe Landesbehörden Lehrerin, Erzieher, Ingenieur mit Titelschutz

Praxistipp: Der Anerkennungs-Finder auf anerkennung-in-deutschland.de zeigt in wenigen Klicks, welche Stelle für welchen Beruf und welches Bundesland zuständig ist. Dieses Werkzeug sollte vor dem Zusammenstellen der Unterlagen genutzt werden, nicht danach.

Wer noch im Ausland lebt, kann sich kostenlos von der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung bei der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen. Sie begleitet den Prozess bis zur Einreise, per E-Mail oder über die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“.

Das Anerkennungsverfahren Schritt für Schritt

Der Ablauf ist im Kern immer gleich, ob Pflegefachkraft aus Indien oder Elektriker aus Serbien. Die Details unterscheiden sich je nach Beruf und Bundesland.

Schritt 1: Unterlagen zusammenstellen

Das klingt banal und ist in der Praxis der häufigste Stolperstein. Gebraucht werden in der Regel beglaubigte Kopien von Ausbildungszeugnis und Berufsurkunde, eine detaillierte Fächer- und Stundenübersicht der Ausbildung, Nachweise über Berufserfahrung mit Arbeitgeberbescheinigungen, ein ärztliches Gesundheitszeugnis, ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Herkunftsland und, bei Aufenthalt in Deutschland, auch von hier. Alle fremdsprachigen Dokumente brauchen beglaubigte Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer.

Der mit Abstand häufigste Grund für Verzögerungen sind fehlende oder falsch beglaubigte Stundenübersichten. Manche Ausbildungsstätten im Ausland stellen sie nicht standardmäßig aus, man muss aktiv danach fragen. Wo Archive zerstört oder nicht zugänglich sind, ist eine individuelle Absprache mit der Behörde möglich.

Schritt 2: Antrag stellen

Der Antrag geht an die für Beruf und Bundesland zuständige Stelle. Einzelne Bundesländer bieten eine Online-Antragstellung an, etwa Hessen über das HLfGP. Meist läuft es noch per Post oder E-Mail.

Schritt 3: Gleichwertigkeitsprüfung

Die Behörde vergleicht die Ausbildung systematisch mit der deutschen Referenzqualifikation. Bei vollständigen Unterlagen dauert das in der Regel drei bis vier Monate. Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren erheblich.

Schritt 4: Bescheid erhalten

Am Ende steht eines von drei möglichen Ergebnissen.

  • Volle Anerkennung. Der Abschluss ist gleichwertig, die Berufsausübung ist möglich. 2025 traf das auf rund 45 Prozent der Entscheidungen zu.
  • Anerkennung mit Auflage. Es bestehen Unterschiede, die ausgeglichen werden müssen, etwa durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang. Rund 43 Prozent der Entscheidungen fielen 2025 so aus.
  • Teilweise Anerkennung. Gleichwertigkeit wird nur für Teile festgestellt. In nicht reglementierten Berufen kann man damit arbeiten und die volle Anerkennung später nachholen. Das betraf 2025 rund 8 Prozent.

Abgelehnt wurden 2025 etwa 4 Prozent. Wer einen Antrag stellt, erhält also in den allermeisten Fällen mindestens eine teilweise Anerkennung.

Anerkennung in Zahlen: Berichtsjahr 2025

Am 19. August 2026 hat das Statistische Bundesamt die Zahlen für 2025 veröffentlicht. Sie zeichnen ein deutlicheres Bild als jede Schätzung aus zweiter Hand.

  • 76.200 neue Anträge gingen 2025 ein, rund 7 Prozent mehr als im Vorjahr.
  • 102.900 Verfahren wurden insgesamt bearbeitet.
  • 86.600 Abschlüsse wurden anerkannt, etwa 10 Prozent mehr als die 79.100 des Jahres 2024. Das Wachstum hat sich damit abgeflacht: 2024 lag es noch bei 21 Prozent, 2023 bei 25 Prozent.
  • Auf Bundesberufe entfielen rund 84 Prozent der Anerkennungen, auf landesrechtlich geregelte Berufe rund 16 Prozent.

Wie die Entscheidungen ausgingen, hat das zuständige Bundesministerium am selben Tag mitgeteilt: rund 45 Prozent volle Anerkennung der beruflichen Qualifikation, 43 Prozent Anerkennung mit einer Auflage, 8 Prozent teilweise Anerkennung. Abgelehnt wurden rund 4 Prozent.

Für die Pflege ist die Berufsstatistik aussagekräftiger als die Gesamtsumme. Gesundheitsberufe machten 67 Prozent aller Anerkennungsverfahren aus, und davon betraf etwa ein Drittel Pflegefachpersonen.

Beruf Anerkennungen 2025
Pflegefachfrau / Pflegefachmann, einschließlich Vorgängerberufe rund 32.000
Ärztin / Arzt rund 13.900
Ingenieurberufe rund 4.600

Diese drei Berufsgruppen stehen zusammen für 58 Prozent aller Anerkennungen. Pflege ist damit nicht einer der großen Bereiche, sondern der größte.

Bei den Herkunftsländern führt die Türkei mit rund 9.800 Anerkennungen oder 11 Prozent, gefolgt von der Ukraine mit rund 8.300 oder 10 Prozent. Auf Syrien entfielen rund 6.100 Anerkennungen, auf Indien und Tunesien jeweils rund 5.400.

Eine Zahl verdient beim Lesen Vorsicht: „Anerkannt“ heißt nicht „voll gleichwertig“. Weil 43 Prozent der Entscheidungen eine Auflage enthalten, steht hinter einem großen Teil dieser 86.600 Anerkennungen eine Ausgleichsmaßnahme, die erst noch absolviert werden muss. Genau deshalb ist die Frage, wo und wie diese Maßnahme stattfindet, für Arbeitgeber die eigentlich entscheidende.

Sonderfall Pflege: Warum das Verfahren hier anders läuft

Die Pflege ist der Schwerpunkt der Berufsanerkennung in Deutschland, und zwar mit Abstand. Zwei Gründe kommen zusammen: Der Bedarf ist hoch, und der Beruf ist reglementiert. Ohne die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung darf niemand eigenständig als Pflegefachperson arbeiten.

Viele internationale Pflegekräfte bringen eine solide, teils akademische Ausbildung mit. Woran es häufiger fehlt, ist die Sprache und die Kenntnis des deutschen Pflegesystems: Pflegeprozessplanung, rechtliche Rahmenbedingungen, Dokumentation, Qualitätsmanagement.

Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang: die Wahl treffen

Nach dem Bescheid haben Pflegefachkräfte ein Wahlrecht zwischen zwei Wegen zur vollen Anerkennung. Beide führen zum gleichen Ziel, der Weg dorthin ist jedoch grundverschieden.

Kenntnisprüfung Anpassungslehrgang
Form Mündliche und praktische Prüfung an einer Pflegesituation Theorieunterricht und begleitete Praxiseinsätze
Umfang Prüfung über den gesamten Ausbildungsinhalt Richtet sich nach den im Bescheid festgestellten Unterschieden
Planbarkeit Fester Prüfungstermin, gut kalkulierbar Dauer wird von der Einrichtung festgelegt, einzelfallabhängig
Passt zu Erfahrenen Fachkräften mit gutem Deutsch und Praxis in Deutschland Neu Eingereisten, die das deutsche System erst kennenlernen

Wer schon ein bis zwei Jahre im Assistenzbereich in Deutschland gearbeitet hat und solide B2-Kenntnisse mitbringt, fährt mit der Kenntnisprüfung meist besser. Wer frisch eingereist ist, gewinnt mit dem Anpassungslehrgang Sicherheit und begleitetes Lernen.

Mehr zu den beiden Wegen: Kenntnisprüfung in der Pflege · Defizitbescheid: was er bedeutet

Der dritte Weg: Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung

Ein Weg, der selten erwähnt wird: Wer einen Pflegeabschluss aus einem Drittstaat mitbringt, muss die Gleichwertigkeitsprüfung nicht abwarten. Nach § 40 Abs. 3a des Pflegeberufegesetzes kann die Fachkraft ausdrücklich darauf verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang wählen.

Praktisch bedeutet das vor allem weniger Papier. Ohne Gleichwertigkeitsprüfung entfällt der aufwendigste Teil der Unterlagenbeschaffung: detaillierte Stundennachweise, Curricula und deren beglaubigte Übersetzung. Die zuständigen Stellen weisen selbst darauf hin, dass dadurch weniger Dokumente benötigt werden und sich die Bearbeitungszeit wie auch der Übersetzungsaufwand verringern. Geprüft wird dann nicht mehr, worin sich die Ausbildungen unterscheiden, sondern nur noch das Ergebnis von Prüfung oder Lehrgang.

Ein Punkt ist dabei entscheidend: Der Verzicht ist endgültig. Das Merkblatt des rheinland-pfälzischen Landesamtes formuliert es ohne Spielraum – nach Abgabe der Erklärung lässt sich der Verzicht nicht mehr rückgängig machen. Wer gute Aussichten auf eine volle Anerkennung ohne Auflagen hat, gibt diese Möglichkeit damit auf. Deshalb gehört die Entscheidung an den Anfang des Verfahrens und nicht an sein Ende, und sie braucht eine ehrliche Einschätzung der vorhandenen Unterlagen.

Kenntnisprüfung, Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang

Drei Begriffe, die regelmäßig verwechselt werden, obwohl sie unterschiedliche Fälle betreffen.

Maßnahme Für wen Umfang
Anpassungslehrgang Alle Herkunftsländer Unterricht und praktische Einsätze, zugeschnitten auf die festgestellten Unterschiede. Braucht eine Einrichtung mit Praxisanleitung
Kenntnisprüfung Abschlüsse aus Drittstaaten Prüfung über den gesamten Ausbildungsinhalt, nicht nur über die Lücken
Eignungsprüfung Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz, bei denen die automatische Anerkennung nicht greift Beschränkt sich auf die festgestellten Unterschiede

Welche der beiden Ausgleichsmaßnahmen es wird, entscheidet die Fachkraft selbst, nicht die Behörde und nicht der Arbeitgeber. Für Einrichtungen ist der Unterschied trotzdem praktisch relevant: Ein Anpassungslehrgang bindet Praxisanleitung und Dienstplan, eine Prüfung vor allem Vorbereitungszeit.

Übrigens behandeln die zuständigen Stellen schweizerische Abschlüsse wie Abschlüsse aus der EU und dem EWR. Das Bayerische Landesamt für Pflege führt die automatische Anerkennung ausdrücklich für „EU, EWR und Schweiz“ gemeinsam auf.

Was sich zum Jahreswechsel 2024/2025 geändert hat

Zum Jahreswechsel 2024/2025 ist eine Übergangsfrist ausgelaufen, die in diesem Zusammenhang oft falsch zitiert wird. Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz begonnen wurden, konnten nach diesen Regelungen noch bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden. Seit dem 1. Januar 2025 ist das nicht mehr möglich.

Diese Frist betrifft deutsche Ausbildungen, nicht das Anerkennungsverfahren für ausländische Abschlüsse. Für die Anerkennung gilt das Pflegeberufegesetz bereits seit 2020. Für internationale Fachkräfte ist eine andere Folge der Reform wichtiger: Die generalistische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz wird EU-weit automatisch anerkannt.

Ist eine Anerkennung in der Pflege ohne Abschluss möglich?

Nein. Eine Anerkennung als Pflegefachperson ohne formalen Ausbildungsnachweis gibt es nicht, weil der Patientenschutz Vorrang hat. Wer praktische Erfahrung mitbringt, aber keinen Abschluss, kann je nach Bundesland im Assistenz- oder Hilfsbereich arbeiten. Die Anforderungen daran unterscheiden sich von Land zu Land.

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Anerkennung in Deutschland nachholen: § 16d AufenthG

Je nach Aufenthaltstitel kann das Anerkennungsverfahren in Deutschland fortgeführt oder – im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft – erst nach der Einreise eingeleitet werden. Das Aufenthaltsgesetz sieht dafür einen eigenen Aufenthaltszweck vor.

Einreise für die Anerkennungsmaßnahme

Nach § 16d Abs. 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, um in Deutschland eine Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren, also etwa einen Anpassungslehrgang oder die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung. Erteilt wird sie für bis zu 24 Monate und kann um längstens zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden.

Beim Sprachniveau lohnt ein genauer Blick in den Gesetzestext. Verlangt werden „der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende“ Deutschkenntnisse, in der Regel mindestens hinreichende – und hinreichende Deutschkenntnisse entsprechen nach § 2 Abs. 10 AufenthG dem Niveau A2. A2 ist damit die Untergrenze für den Aufenthaltstitel, nicht das Niveau, mit dem sich eine Maßnahme bestehen lässt. Pflegeschulen und Lehrgangsträger setzen für die Teilnahme regelmäßig B1 oder B2 voraus, und für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verlangen die Länder in der Pflege üblicherweise B2. Wer A2 als „ausreichend Deutsch“ liest, plant zu knapp.

Beim Thema Arbeiten während der Maßnahme hält sich ein verbreiteter Irrtum. Richtig ist:

  • Beschäftigung ohne Bezug zur Maßnahme: bis zu 20 Stunden pro Woche. Diese Grenze steht in § 16d Abs. 1 AufenthG.
  • Beschäftigung mit fachlichem Bezug: § 16d Abs. 2 AufenthG erlaubt zusätzlich eine „zeitlich nicht eingeschränkte“ Beschäftigung, deren Anforderungen mit den später verlangten berufsfachlichen Kenntnissen zusammenhängen – sofern die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Beschäftigungsverordnung die Zustimmung entbehrlich macht.

Die 20 Stunden sind also keine allgemeine Obergrenze für das Arbeiten während der Anerkennung. Für eine Einrichtung, die eine Pflegekraft im Assistenzbereich einsetzen und parallel qualifizieren will, ist das ein wesentlicher Unterschied.

Anerkennungspartnerschaft

§ 16d Abs. 3 AufenthG erlaubt eine weitere Variante: Die Fachkraft arbeitet von Anfang an im Betrieb, und das Anerkennungsverfahren läuft parallel. Vorausgesetzt werden dafür unter anderem

  • eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsqualifikation, deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,
  • Deutschkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, mindestens jedoch hinreichende Kenntnisse im Sinne des Gesetzes,
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot,
  • die Eignung des Arbeitgebers für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung,
  • eine Vereinbarung über Anerkennungsverfahren und Qualifizierungsmaßnahmen und
  • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Erteilt wird der Titel zunächst für bis zu ein Jahr und insgesamt für bis zu drei Jahre. Zugelassene Pflegeeinrichtungen kommen als Partner ausdrücklich in Betracht.

Für die Pflege gilt dabei dieselbe Grenze wie überall: Solange die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht erteilt ist, darf die Person die Bezeichnung nicht führen und arbeitet im Assistenzbereich. Welcher Weg im Einzelfall passt, hängt vom Stand des Verfahrens, vom Sprachniveau und davon ab, ob die Einrichtung eine Qualifizierung begleiten kann.

Was kostet die Anerkennung ausländischer Abschlüsse?

Die Kosten unterscheiden sich je nach Beruf und Bundesland. Eine Anerkennung in der Pflege kann inklusive Sprachkursen und Vorbereitungslehrgang insgesamt mehrere tausend Euro kosten. Ein erheblicher Teil davon ist förderfähig.

Position Kosten
Antragsgebühren für die Gleichwertigkeitsprüfung 100 – 600 €
Beglaubigte Übersetzungen 150 – 500 €
Vorbereitungskurs Kenntnisprüfung 1.000 – 3.000 €
Gebühr für die Kenntnisprüfung 1.000 – 1.500 €
Berufsurkunde 110 – 165 €
Sprachkurse bis B2 1.500 – 4.000 €

Wer zahlt? Förderung und finanzielle Hilfe

Wer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und ein geringes Einkommen nachweist, kann über den Anerkennungszuschuss Gebühren, Übersetzungskosten, Qualifizierungsmaßnahmen sowie Fahrt- und Unterbringungskosten fördern lassen. Daneben gibt es den Bildungsgutschein der Arbeitsagentur, der Vorbereitungskurse vollständig finanzieren kann, und das Qualifizierungschancengesetz, über das Arbeitgeber eine Erstattung erhalten können, wenn sie Mitarbeitende zur Prüfung anmelden.

Typischer Fehler: den Zuschuss erst nach der Antragstellung beantragen. Der Förderantrag muss vor dem Anerkennungsantrag gestellt werden, eine rückwirkende Kostenübernahme ist ausgeschlossen.

Anerkennung nach Bundesland: Worauf Sie achten müssen

Das Anerkennungsgesetz gilt bundesweit, die praktische Umsetzung weicht aber von Land zu Land ab. Wer international rekrutiert, sollte die Unterschiede kennen, denn sie beeinflussen Dauer, Kosten und Ablauf spürbar.

Land Zuständige Stelle für die Pflege Besonderheiten
Berlin LAGeSo Hohe Antragszahlen, eigene Lehrgangsstruktur
Bayern Landesamt für Pflege Zentrale Zuständigkeit für die Pflege seit Juli 2023, gestufte Anpassungslehrgänge
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Stuttgart Kompetenzbasierte Bewertung
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Münster Seit 2021 zentrale Zuständigkeit für alle Pflege- und Gesundheitsfachberufe
Niedersachsen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Stark steigende Antragszahlen
Hessen HLfGP Online-Antragstellung möglich, Unterstützung bereits vor der Einreise
Rheinland-Pfalz LSJV Eigenes Merkblatt zum Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung

Für Arbeitgeber: So unterstützen Sie Ihre internationalen Fachkräfte

Für Kliniken, Pflegeheime und ambulante Dienste ist die Anerkennung nicht allein Sache der Bewerberin. Arbeitgeber, die den Prozess aktiv begleiten, gewinnen Fachkräfte schneller und vermeiden teure Verzögerungen.

Konkret heißt das: bei der Zusammenstellung der Unterlagen unterstützen, Sprachkurse auf B2-Niveau organisieren, zu Vorbereitungskursen anmelden, Praxisanleitung für den Anpassungslehrgang bereitstellen. Und das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren stellt der Arbeitgeber den Antrag bei der zentralen Ausländerbehörde. Pflegefachkräfte können ihn nicht selbst stellen. Die Regelfrist von zwei Monaten betrifft die Entscheidung der Anerkennungsstelle und läuft ab Vollständigkeit der Unterlagen. Sie ist keine Garantie dafür, dass die Anerkennung in dieser Zeit abgeschlossen ist – eine Ausgleichsmaßnahme oder Prüfung kommt danach noch hinzu. Mehr dazu: beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.

Wie sich das in der Personalplanung einer Klinik oder Pflegeeinrichtung konkret auswirkt, steht hier: Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen.

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Anerkennung für andere Berufe: Technik, Kaufleute, Akademiker

Die Pflege stellt den größten Teil der Verfahren, aber längst nicht alle. Ein erheblicher Anteil entfällt auf technische und kaufmännische Ausbildungsberufe.

Technische Berufe

Für Elektroniker, Mechatroniker, Kfz-Mechatroniker, Anlagenmechaniker und rund 350 weitere IHK-Ausbildungsberufe ist die IHK FOSA in Nürnberg bundesweit zuständig. Das Verfahren dauert dort typischerweise drei bis vier Monate. Weil die meisten technischen Berufe nicht reglementiert sind, kann man bereits während des Verfahrens arbeiten.

Handwerksberufe prüfen die Handwerkskammern. Für die selbstständige Ausübung ist in einigen Gewerken der Meistertitel Voraussetzung, was die Anerkennung für Gründerinnen und Gründer besonders relevant macht.

Akademische Abschlüsse

Für Hochschulabschlüsse ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn zuständig. Die ZAB-Bewertung ordnet den ausländischen Abschluss in das deutsche Bildungssystem ein und vergleicht ihn mit einem deutschen Referenzabschluss.

Wichtig: Die ZAB-Bewertung ist keine Berufsanerkennung im engeren Sinne, sondern eine Einordnung, die Arbeitgebern die Einschätzung erleichtert. Für reglementierte akademische Berufe wie Ärztin, Apotheker oder Ingenieur in Ländern mit Titelschutz kommt eine berufsrechtliche Anerkennung durch die jeweilige Landesbehörde hinzu.

Gleichwertigkeitsprüfung: Was genau wird verglichen?

Unabhängig vom Beruf folgt die Gleichwertigkeitsprüfung demselben Prinzip: Ausbildungsinhalte, Ausbildungsdauer und erworbene Kompetenzen werden mit dem deutschen Referenzberuf verglichen. Berufserfahrung kann wesentliche Unterschiede ausgleichen – ein Elektriker mit langer Praxis hat bessere Aussichten auf eine volle Anerkennung als ein Berufsanfänger mit formal gleicher Ausbildung.

Berücksichtigt werden dabei bewusst nicht nur Zeugnisse, sondern auch informell und non-formal erworbene Kompetenzen. Fehlen Dokumente oder sind sie unvollständig, ist eine Qualifikationsanalyse möglich, also eine praktische Arbeitsprobe.

Bescheid mit Auflagen: kein Scheitern

Viele Antragstellende erschrecken, wenn der Bescheid Auflagen enthält. Zu Unrecht. Eine Auflage oder eine teilweise Anerkennung ist kein abgelehnter Antrag, sondern der normale Weg zur vollen Anerkennung. 2025 enthielten rund 43 Prozent aller Entscheidungen eine Auflage, abgelehnt wurden etwa 4 Prozent.

In der Pflege liegt der Anteil der Bescheide mit Auflagen hoch, weil die deutschen Anforderungen sehr spezifisch sind, insbesondere bei Pflegeprozessplanung, rechtlichen Rahmenbedingungen und Qualitätsmanagement. Das sagt nichts über die Qualität der mitgebrachten Ausbildung aus.

„Mein Antrag wurde abgelehnt“ hören wir oft von Menschen, die einen Bescheid mit Auflagen in der Hand halten. Abgelehnt wurde nichts. Der Bescheid benennt, welcher Teil der Qualifikation als gleichwertig gilt und welche klar definierte Maßnahme für den Rest nötig ist.

In nicht reglementierten Berufen kann man mit einer teilweisen Anerkennung sofort arbeiten. Der Bescheid dokumentiert, welche Qualifikationen anerkannt sind. Vielen Arbeitgebern genügt das.

Wie lange dauert das Verfahren?

Eine belastbare Gesamtdauer lässt sich nicht nennen, weil sie von Faktoren abhängt, die sich von Fall zu Fall stark unterscheiden:

  • die zuständige Landesbehörde und ihre aktuelle Auslastung,
  • das Herkunftsland des Abschlusses und wie gut Dokumente dort zu beschaffen sind,
  • die Vollständigkeit der Unterlagen bei Antragstellung,
  • das Sprachniveau zu Beginn,
  • und ob es ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung wird.

Die einzige gesetzlich verankerte Frist ist die Regelfrist von zwei Monaten im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Sie gilt für die Entscheidung der Anerkennungsstelle über den Antrag, gerechnet ab Vollständigkeit der Unterlagen, und nicht für den Abschluss der Anerkennung insgesamt.

Realistisch planen heißt deshalb: die Unterlagenbeschaffung früh und vollständig angehen, den Sprachaufbau parallel laufen lassen und die Ausgleichsmaßnahme als eigene Phase einplanen, die erst nach dem Bescheid beginnt.

Häufige Fragen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Wie lange dauert die Gleichwertigkeitsprüfung?

Bei vollständigen Unterlagen in der Regel drei bis vier Monate. Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren erheblich. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gilt für die Entscheidung über den Antrag eine Regelfrist von zwei Monaten ab Vollständigkeit der Unterlagen.

Kann ich die Anerkennung auch in Deutschland machen?

Ja. § 16d AufenthG sieht eine Aufenthaltserlaubnis vor, um eine Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland zu absolvieren, zunächst für bis zu 24 Monate und verlängerbar bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren. Verlangt werden Deutschkenntnisse, die der Maßnahme entsprechen, in der Regel mindestens Niveau A2. Das ist die aufenthaltsrechtliche Untergrenze. Lehrgangsträger verlangen für die Teilnahme meist mehr, und für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt in der Pflege üblicherweise B2.

Darf ich während der Anerkennung arbeiten?

Ja, in unterschiedlichem Umfang. Für eine Beschäftigung, die mit der Qualifizierungsmaßnahme nichts zu tun hat, gilt eine Grenze von 20 Stunden pro Woche. Für eine Beschäftigung, deren Anforderungen mit den später verlangten berufsfachlichen Kenntnissen zusammenhängen, sieht § 16d Abs. 2 AufenthG keine Stundengrenze vor, sofern die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. In reglementierten Berufen wie der Pflege darf die Berufsbezeichnung aber erst mit der entsprechenden Erlaubnis geführt werden. Bis dahin ist eine Tätigkeit im Assistenzbereich möglich.

Muss der Abschluss immer einzeln geprüft werden?

Nein. Erfüllt eine Ausbildung aus der EU, dem EWR oder der Schweiz die Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG und liegen die dafür vorgesehenen Nachweise vor, entfällt die inhaltliche Einzelprüfung. Bei Abschlüssen aus Drittstaaten ist die Einzelprüfung der Regelfall. In der Pflege kann die Fachkraft nach § 40 Abs. 3a PflBG aber darauf verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang wählen. Dieser Verzicht ist endgültig.

Was ist der Unterschied zwischen Kenntnisprüfung und Eignungsprüfung?

Eine Kenntnisprüfung betrifft Abschlüsse aus Drittstaaten und deckt den gesamten Ausbildungsinhalt ab. Eine Eignungsprüfung kommt bei Abschlüssen aus der EU, dem EWR und der Schweiz in Betracht, bei denen die automatische Anerkennung nicht greift, und beschränkt sich auf die festgestellten Unterschiede.

Brauche ich B2-Deutsch für den Antrag?

Für den Antrag selbst nicht. Für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in reglementierten Berufen ist B2 die Regel. Einzelne Bundesländer verlangen zusätzlich eine Fachsprachenprüfung. In manchen Ländern ist der Sprachnachweis erst bei Erteilung der Erlaubnis fällig, nicht bereits bei Antragstellung.

Was passiert, wenn ich die Kenntnisprüfung nicht bestehe?

Prüfungsteile können wiederholt werden, die Einzelheiten regeln dabei die Länder. Bestandene Teile bleiben in der Regel gültig. Als Alternative kommt der Anpassungslehrgang in Betracht.

Gilt meine Anerkennung in ganz Deutschland?

Ja. Eine erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachperson gilt bundesweit.

Was kostet die Anerkennung?

Die Antragsgebühren liegen je nach Land und Beruf im unteren dreistelligen Bereich. Mit Sprachkursen und Prüfungsvorbereitung kommen mehrere tausend Euro zusammen, von denen ein großer Teil förderfähig ist.

Was ist der Unterschied zwischen ZAB und IHK FOSA?

Die ZAB bewertet akademische Hochschulabschlüsse. Die IHK FOSA prüft die Gleichwertigkeit von rund 350 IHK-Ausbildungsberufen. Für Pflegeberufe ist keine der beiden zuständig, dort entscheiden die Landesbehörden.

Wie viele Abschlüsse werden tatsächlich anerkannt?

2025 wurden rund 86.600 ausländische Abschlüsse anerkannt, bei 102.900 bearbeiteten Verfahren. Rund 45 Prozent der Entscheidungen führten zu einer vollen Anerkennung, 43 Prozent zu einer Anerkennung mit Auflage und 8 Prozent zu einer teilweisen Anerkennung. Abgelehnt wurden etwa 4 Prozent. Häufigster Beruf war mit rund 32.000 Anerkennungen Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann.

Aktuelle Entwicklungen

Neue Höchstwerte 2025. 76.200 Neuanträge, 102.900 bearbeitete Verfahren und 86.600 Anerkennungen. Das Wachstum hat sich auf 10 Prozent abgeflacht, nach 21 Prozent im Jahr davor. Gesundheitsberufe stellen 67 Prozent der Verfahren.

Digitaler Antragsservice. Das BIBB baut gemeinsam mit dem Portal anerkennung-in-deutschland.de einen digitalen Antragsservice auf, der den Prozess vollständig online ermöglichen soll.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Die Reform hat die Einwanderung qualifizierter Fachkräfte erheblich erleichtert. Für die Anerkennung ist vor allem § 16d AufenthG relevant, der es erlaubt, das Verfahren in Deutschland fortzuführen.

Wie TalentOrbit unterstützt

TalentOrbit International begleitet Pflegefachkräfte und Arbeitgeber durch den Anerkennungsprozess. Für Bewerberinnen und Bewerber koordinieren wir die Antragstellung, helfen bei den Unterlagen und vermitteln Sprachkurse und Vorbereitungslehrgänge. Für Arbeitgeber übernehmen wir die Rekrutierung von der Kandidatenauswahl über die Visa-Organisation bis zur Integration vor Ort.

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Stand: Oktober 2026. Zahlen aus dem Berichtsjahr 2025. Gebühren, Fristen und Zuständigkeiten unterscheiden sich je Bundesland und ändern sich. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.