Für Speditionen, Transportunternehmen, Fuhrparkleitungen und Logistikdienstleister, die Fahrer im Güterkraftverkehr suchen. Für die Wege A und B nach § 24a BeschV gilt dabei eine Einschränkung: Beschäftigungen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse B genügt, sind davon ausgenommen. Stellen im Kurierverkehr mit Transportern lassen sich über diese beiden Wege also nicht besetzen. Die Westbalkanregelung kennt diese Einschränkung nicht.

Der entscheidende Punkt fällt fast immer vor dem ersten Gespräch: Bringt der Fahrer die Qualifikation schon mit, oder erwirbt er sie in Deutschland? Davon hängt alles Weitere ab, vom Zeitplan bis zu den Kosten.
| Weg | Wann er gilt | Was der Fahrer mitbringt | Fahrberechtigung in Deutschland |
| Weg A § 24a Abs. 1 BeschV |
Der Fahrer besitzt bereits alles Nötige | Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE aus der EU oder dem EWR und eine gültige Grundqualifikation | Nach Visum und Einreise, sofern der Fahrerqualifizierungsnachweis gültig ist |
| Weg B § 24a Abs. 2 BeschV |
Der Fahrer qualifiziert sich in Deutschland | Eine Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland und einen Arbeitsvertrag, der die Qualifizierung verbindlich vorsieht | Erst nach Erwerb von Fahrerlaubnis und Grundqualifikation. Dafür sind bis zu 15 Monate vorgesehen |
| Weg C § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) |
Der Fahrer ist Staatsangehöriger von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien | Ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Eine bestimmte Qualifikation verlangt die Regelung selbst nicht | Nicht automatisch. Fahrerlaubnis und Grundqualifikation müssen unabhängig davon vorliegen oder erworben werden |
Ein Punkt, der bei Weg C häufig missverstanden wird: Die Westbalkanregelung betrifft ausschließlich den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie beantwortet die Frage, ob jemand in Deutschland arbeiten darf, nicht die Frage, ob er einen Lkw fahren darf. Eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis der passenden Klasse und die Berufskraftfahrerqualifikation sind auch auf diesem Weg erforderlich. Bringt der Fahrer beides bereits mit, geht es schnell. Bringt er es nicht mit, muss er Fahrerlaubnis und Grundqualifikation nachholen. Die 15-Monats-Frist gilt dabei nicht: Sie gehört zu § 24a Abs. 2 BeschV und nicht zur Westbalkanregelung. Wie lange die Qualifizierung dauert, ergibt sich hier allein aus Fahrschulterminen, Prüfungen und Sprachstand.
Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz brauchen keinen dieser Wege. Für sie gilt Freizügigkeit. Sie benötigen weder Visum noch Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und dürfen mit gültiger Fahrerlaubnis und gültigem Fahrerqualifizierungsnachweis sofort fahren.
Weg B ist für Drittstaaten der häufigste Fall, weil die wenigsten Fahrer außerhalb Europas eine EU-Fahrerlaubnis besitzen. Genau dafür ist die Regelung gemacht: Der Fahrer reist ein, ohne fahren zu dürfen, und erwirbt die deutsche Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation hier.
Damit die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, müssen vier Dinge zusammenkommen:
Erteilt wird die Zustimmung zunächst für bis zu 15 Monate. Im begründeten Einzelfall kann sie um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Gespräche kippen, deshalb steht er hier weit oben und nicht im Kleingedruckten.
Bei Weg B haben Sie einen Mitarbeiter im Betrieb, der Ihre Fahrzeuge zunächst nicht bewegen darf. Er ist angestellt, er wird bezahlt, er ist sozialversichert, und er sitzt in der Fahrschule statt auf dem Bock. Diese Phase dauert Monate, nicht Wochen.
Was in dieser Zeit auf Sie zukommt:
Und die Frage, die danach kommt: Was hindert den Fahrer daran, direkt nach der Prüfung zu wechseln?
Ohne Weiteres möglich ist ein Wechsel nicht. Der Aufenthaltstitel ist an die konkrete Beschäftigung gebunden, und § 24a Abs. 3 BeschV nimmt diese Fälle ausdrücklich von § 9 BeschV aus, der sonst nach einer gewissen Beschäftigungsdauer den freien Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Ein anderer Arbeitgeber braucht daher in aller Regel eine erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, und die Ausländerbehörde ist zu beteiligen. Eine Bleibegarantie ist das nicht, und Ihre Kalkulation sollte auch nicht darauf aufbauen.
Vertraglich lässt sich ein Teil der Investition über eine Rückzahlungsvereinbarung für die Qualifizierungskosten absichern. Zulässig sind solche Klauseln, aber nur unter engen Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht entwickelt hat. Die Bindungsdauer muss im Verhältnis zur Dauer der Fortbildung stehen, bei einem Lehrgang von drei bis vier Monaten gilt eine zweijährige Bindung als Richtwert, und die Klausel muss danach unterscheiden, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Genügt sie dem nicht, bleibt am Ende kein Rückzahlungsanspruch. Lassen Sie die Vereinbarung deshalb arbeitsrechtlich prüfen, statt eine Vorlage zu übernehmen.
Weg A hat dieses Problem nicht, Weg C nur dann nicht, wenn der Fahrer Fahrerlaubnis und Qualifikation bereits mitbringt. Wenn Sie kurzfristig Fahrleistung brauchen, sind das die naheliegenden Wege. Weg B lohnt sich, wenn Sie mittelfristig eigene Fahrer aufbauen wollen und die Anlaufzeit einplanen können.
Eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat berechtigt nach der Wohnsitznahme in Deutschland zunächst sechs Monate zum Fahren, in engen Grenzen auch im gewerblichen Verkehr. Danach erlischt diese Berechtigung. Als Grundlage für den dauerhaften Einsatz taugt dieses Zeitfenster deshalb nicht, und die Berufskraftfahrerqualifikation ist davon unabhängig ohnehin erforderlich. Ob und wofür sich die sechs Monate im Einzelfall nutzen lassen, klären wir mit der zuständigen Behörde, bevor jemand ins Fahrzeug steigt.
Für die deutsche Fahrerlaubnis gibt es zwei Möglichkeiten:
Ob umgeschrieben werden kann oder neu erworben werden muss, hängt vom Herkunftsland, von der konkreten Klasse und von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ab. Pauschale Aussagen führen hier regelmäßig in die Irre, in beide Richtungen. Wir klären den Einzelfall vor der Einreise, nicht danach. Ein Fahrer, der ankommt und erst dann erfährt, welche Prüfungen anstehen, ist ein vermeidbares Problem.
Die Fahrerlaubnis allein reicht nicht. Wer gewerblich Güter befördert, braucht zusätzlich die Berufskraftfahrerqualifikation. Es gibt zwei Wege dorthin.
| Grundqualifikation | Beschleunigte Grundqualifikation | |
| Pflichtunterricht | Kein vorgeschriebener Unterricht | 140 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten |
| Prüfung | Theorie 240 Minuten und Praxis 90 Minuten | Theorie 90 Minuten |
| Prüfungssprache | Deutsch | Deutsch oder eine von neun Fremdsprachen |
| Mindestalter für C und CE | 18 Jahre | 21 Jahre |
Zum 18. August 2026 ist die praktische Prüfung der Grundqualifikation von 120 auf 90 Minuten verkürzt worden, und der Prüfungsteil zur Bewältigung kritischer Situationen ist entfallen.
In der Praxis führt bei internationalen Fahrern fast immer die beschleunigte Grundqualifikation zum Ziel, weil sie mit dem geführten Unterricht, der kürzeren Prüfung und der Möglichkeit einer fremdsprachigen Prüfung am besten planbar ist. Das Mindestalter von 21 Jahren ist selten ein Hindernis, weil Fahrer mit Berufserfahrung in der Regel darüber liegen.
Alle fünf Jahre folgt eine Weiterbildung von 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, aufgeteilt in Einheiten von mindestens sieben Stunden. Das gilt für alle Berufskraftfahrer, unabhängig von der Herkunft.
Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt, auch von Anbietern. Der Unterschied ist einfach.
Die Grundqualifikation ist die Leistung: der Unterricht und die bestandene Prüfung. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist das Dokument, das diese Leistung belegt. Es handelt sich um eine Karte im Scheckkartenformat, die seit Mai 2021 die frühere Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzt. Ausgestellt wird sie von der Fahrerlaubnisbehörde und sie gilt fünf Jahre.
Für Sie heißt das: Ein Fahrer aus der EU, der Ihnen eine Fahrerlaubnis der Klasse CE zeigt, ist damit noch nicht einsatzfähig. Prüfen Sie den Fahrerqualifizierungsnachweis und sein Ablaufdatum mit.
Ein festes Sprachniveau schreibt § 24a BeschV nicht vor, und das Visumverfahren für Berufskraftfahrer verlangt keinen Sprachnachweis. Das ist die rechtliche Lage. Bei den Prüfungen hat sich zuletzt einiges bewegt, und zwar zugunsten internationaler Fahrer.
Sprachkurse planen wir deshalb weiterhin von Anfang an mit ein, meist ab einem guten A2-Niveau bei der Einreise. Die Prüfungen sind seit August 2026 leichter zu erreichen, der Arbeitsalltag ist es nicht. Wer nach bestandener Prüfung im Betrieb nichts versteht, wird nicht lange bleiben.

Erfahrene Fahrer sind oft älter. Wer bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels 45 Jahre oder älter ist, muss entweder ein Gehalt oberhalb einer gesetzlich festgelegten Schwelle beziehen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Diese Schwelle liegt bei 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, für 2026 also bei 4.647,50 Euro monatlich.
Diese Bedingung entscheidet regelmäßig darüber, ob ein Kandidat überhaupt infrage kommt. Wir prüfen sie, bevor wir Ihnen ein Profil vorlegen.
Wohnraum ist bei Fahrern regelmäßig das größte praktische Problem, besonders in ländlichen Regionen mit guter Verkehrsanbindung und schlechtem Wohnungsmarkt. Wir unterstützen bei der Suche, bei der Anmeldung, beim Konto und bei der Krankenversicherung. Wo ein Betrieb eigene Unterkünfte stellt, klären wir vorab, ob sie den Anforderungen genügen.
Danach bleiben wir Ansprechpartner, für Sie und für den Fahrer, auch in seiner Muttersprache. Die meisten Abbrüche passieren in den ersten Monaten und haben Gründe, die man früh erkennen kann.
Eine feste Zahl kann Ihnen niemand seriös nennen, der Ihren Fall nicht kennt. Was den Zeitplan bestimmt:
Für Weg C gibt es beim aufenthaltsrechtlichen Teil einen Beschleuniger: Über die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV kann der Arbeitgeber die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, bevor der Fahrer das Visum beantragt. Das verkürzt diesen Abschnitt spürbar, nicht aber eine gegebenenfalls noch ausstehende Qualifizierung. Für die Westbalkanregelung stehen jährlich bis zu 50.000 Zustimmungen zur Verfügung.
Sagen Sie uns, wie viele Fahrer Sie brauchen, für welche Touren und ab wann. Im ersten Gespräch klären wir, welcher der drei Wege für Ihren Fall gilt, was er zeitlich bedeutet und was in Ihrem Betrieb dafür vorbereitet sein muss. Das Gespräch ist kostenfrei und verpflichtet zu nichts.
Weiterführend: Fachkräfte aus dem Ausland einstellen · Informationen für Fahrer
Hinweis: Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Wege zur Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus dem Ausland. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Was für Ihren konkreten Fahrer gilt, hängt vom Herkunftsland, von der Fahrerlaubnisklasse und von der zuständigen Behörde ab und wird individuell geprüft. Die Angaben zu Rückzahlungsvereinbarungen und Arbeitsverträgen ersetzen keine arbeitsrechtliche Beratung. Stand: September 2026, einschließlich der zum 18. August 2026 in Kraft getretenen Änderungen.