Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt kein Stellenangebot, keine Arbeitsvermittlung, keine Anwerbung und keine Rechtsberatung dar. Die TalentOrbit International GmbH betreibt keine aktive Anwerbung und keine private Vermittlung von Gesundheits- oder Pflegepersonal aus Pakistan in eine Beschäftigung in Deutschland, solange Pakistan in der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführt ist. Für verbindliche Auskünfte wenden sich Arbeitgeber und Fachkräfte bitte an die Bundesagentur für Arbeit oder an qualifizierte Rechtsberatung.
Die Frage, ob und wie Pflegekräfte aus Pakistan in deutschen Kliniken und Pflegeeinrichtungen tätig werden können, ist rechtlich eindeutig geregelt – und für viele Arbeitgeber und private Vermittler überraschend streng. Pakistan zählt zu den Staaten, für die das deutsche Recht ein grundsätzliches Verbot der privaten Anwerbung und Arbeitsvermittlung in Gesundheits- und Pflegeberufen vorsieht. Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, die Konsequenzen für private Vermittler und Arbeitgeber sowie die Position der TalentOrbit International GmbH.
Grundlage der Anlage zu § 38 BeschV ist die „Health Workforce Support and Safeguards List“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die WHO identifiziert darin Staaten mit einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal, aus denen eine Anwerbung anderer Länder vermieden werden soll. Ziel ist der Schutz der Gesundheitssysteme dieser Staaten vor einer Abwanderung qualifizierter Fachkräfte. Deutschland setzt damit den globalen Verhaltenskodex der WHO zur internationalen Anwerbung von Gesundheitspersonal um.
Pakistan ist in der aktuell geltenden Anlage zu § 38 BeschV als gelistetes Land ausdrücklich aufgeführt. Damit fallen pakistanische Staatsangehörige bzw. in Pakistan ansässige Fachkräfte in Gesundheits- und Pflegeberufen unter das Anwerbe- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit.
Die Bundesagentur für Arbeit legt die Begriffe „Anwerbung“ und „Arbeitsvermittlung“ weit aus. Untersagt sind nach § 38 BeschV insbesondere:
Verstöße gegen § 38 BeschV stellen gemäß § 39 BeschV in Verbindung mit § 404 Absatz 2 Nummer 9 SGB III eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 404 Absatz 3 SGB III können solche Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Das Verbot umfasst sowohl die Vermittlung in Beschäftigungs- als auch in Ausbildungsverhältnisse. Es richtet sich nicht nur an Vermittlungsunternehmen, sondern auch an Arbeitgeber, die ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit selbst aktiv im gelisteten Land rekrutieren.
Die TalentOrbit International GmbH hält sich strikt an die Vorgaben des § 38 BeschV. Solange Pakistan in der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführt ist, bietet TalentOrbit in Bezug auf Pakistan folgende Leistungen nicht an:
Dieser Beitrag ist keine Einladung zur Bewerbung und keine Aufforderung an Fachkräfte in Pakistan, Kontakt mit TalentOrbit aufzunehmen.
Die folgenden Hinweise sind rein informativ. Sie stellen keine Aufforderung zur Bewerbung dar und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Anerkennungsberatung.
Für die Berufsausübung in einem reglementierten Gesundheits- und Pflegeberuf in Deutschland ist grundsätzlich eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Zuständig sind je nach Bundesland und Beruf unterschiedliche Anerkennungsbehörden. Darüber hinaus bestehen Sprachanforderungen (in der Pflege in der Regel Deutsch auf Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) sowie aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung.
Diese allgemeinen Voraussetzungen gelten unabhängig von § 38 BeschV. Sie sagen jedoch nichts darüber aus, ob der Weg nach Deutschland für eine Fachkraft aus einem gelisteten Staat über private Vermittler zulässig ist. Für Staaten der Anlage zu § 38 BeschV bleibt die Bundesagentur für Arbeit die einzige für Anwerbung und Vermittlung zuständige Stelle. Soweit bilaterale Vermittlungsabsprachen bestehen – etwa im Rahmen des Programms „Triple Win“ – werden diese ausschließlich von der Bundesagentur für Arbeit in Kooperation mit staatlichen Partnern umgesetzt. Pakistan ist derzeit nicht Bestandteil eines solchen Programms.
Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen und andere Träger im Gesundheitswesen ergeben sich aus § 38 BeschV folgende praktische Empfehlungen:
Vor jeder internationalen Rekrutierungskampagne sollte geprüft werden, ob das Zielland in der aktuellen Fassung der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführt ist. Die Anlage wird periodisch an die WHO-Liste angepasst, zuletzt auf Grundlage der „Health Workforce Support and Safeguards List, 2023″ der WHO. Die aktuelle Fassung ist über www.gesetze-im-internet.de abrufbar.
Ist das Zielland gelistet, darf der Arbeitgeber dort keine eigenständige Anwerbung durchführen und keinen privaten Vermittler damit beauftragen. Der einzig zulässige Weg führt über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit und die von ihr getragenen Programme.
Bei der Zusammenarbeit mit privaten Personaldienstleistern empfiehlt sich die schriftliche Klarstellung, aus welchen Ländern Kandidatinnen und Kandidaten stammen und wie diese identifiziert wurden. Eine sorgfältige Dokumentation schützt vor bußgeldrechtlichen Risiken nach § 39 BeschV, § 404 SGB III.
Verbindliche Informationen zu § 38 BeschV, zur Anlage sowie zum Anwerbe- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit finden sich bei folgenden Stellen:
Dürfen private Vermittler Pflegekräfte aus Pakistan nach Deutschland vermitteln? Nein. Solange Pakistan in der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführt ist, darf die Anwerbung in Pakistan und die Arbeitsvermittlung aus Pakistan für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen ausschließlich durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Private Vermittlung ist untersagt.
Dürfen Arbeitgeber Stellen im Gesundheits- und Pflegebereich direkt an Bewerberinnen und Bewerber in Pakistan bewerben? Nein. Die Bundesagentur für Arbeit legt den Begriff der Anwerbung weit aus. Auch Werbemaßnahmen, Social-Media-Kampagnen oder Veranstaltungen, die sich gezielt an Personen in Pakistan richten, fallen unter das Verbot des § 38 BeschV. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.
Vermittelt TalentOrbit Pflegekräfte aus Pakistan? Nein. Die TalentOrbit International GmbH führt keine Anwerbung und keine Arbeitsvermittlung von Pflege- und Gesundheitspersonal aus Pakistan durch, solange Pakistan in der Anlage zu § 38 BeschV gelistet ist. Dieser Beitrag ist kein Stellenangebot und keine Einladung zur Bewerbung an Fachkräfte in Pakistan.
Was sollten Arbeitgeber tun, wenn sie unsicher sind, ob ein Land gelistet ist? Die aktuelle Fassung der Anlage zu § 38 BeschV ist unter www.gesetze-im-internet.de einsehbar. Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf www.arbeitsagentur.de zusätzlich eine Übersicht zum Rekrutierungs- und Vermittlungsverbot bereit. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rechtsauskunft vor Beginn der Rekrutierungsmaßnahme.
Was geschieht, wenn Pakistan künftig von der Liste gestrichen wird? Die Anlage zu § 38 BeschV wird periodisch an die aktuelle „Health Workforce Support and Safeguards List“ der WHO angepasst. Sollte Pakistan künftig nicht mehr gelistet sein, wären die Anwerbung in Pakistan und die Arbeitsvermittlung aus Pakistan im Gesundheits- und Pflegebereich nach deutschem Recht wieder zulässig. Der rechtliche Status ist daher regelmäßig zu prüfen. Eine Änderung der Rechtslage ist ausschließlich am jeweils geltenden Stand der Anlage zu § 38 BeschV und der WHO-Liste zu beurteilen.
Deutsche Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Träger, die internationale Rekrutierung planen, sollten vor jeder Kampagne die geltenden Länderbeschränkungen prüfen. TalentOrbit unterstützt Arbeitgeber bei der allgemeinen Rekrutierungsstrategie und bei Compliance-Prüfungen, führt jedoch keine Anwerbung oder Vermittlung aus Staaten durch, für die dies nach § 38 BeschV beschränkt ist.
Dieser Beitrag wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt und gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er ersetzt weder eine individuelle Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit. Änderungen der Anlage zu § 38 BeschV und der WHO „Health Workforce Support and Safeguards List“ sind möglich; maßgeblich ist jeweils die aktuell geltende Fassung. Die TalentOrbit International GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen. Eine rechtsverbindliche Beratung bleibt qualifizierten Rechtsbeiständen und den zuständigen Behörden vorbehalten.