Für wen diese Seite gedacht ist

Für Speditionen, Transportunternehmen, Fuhrparkleitungen und Logistikdienstleister, die Fahrer im Güterkraftverkehr suchen. Für die Wege A und B nach § 24a BeschV gilt dabei eine Einschränkung: Beschäftigungen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse B genügt, sind davon ausgenommen. Stellen im Kurierverkehr mit Transportern lassen sich über diese beiden Wege also nicht besetzen. Die Westbalkanregelung kennt diese Einschränkung nicht.

Drei Wege – welcher gilt für Ihren Fahrer?

Internationaler Berufskraftfahrer bei der praktischen Qualifizierung am LKW

Der entscheidende Punkt fällt fast immer vor dem ersten Gespräch: Bringt der Fahrer die Qualifikation schon mit, oder erwirbt er sie in Deutschland? Davon hängt alles Weitere ab, vom Zeitplan bis zu den Kosten.

Weg Wann er gilt Was der Fahrer mitbringt Fahrberechtigung in Deutschland
Weg A
§ 24a Abs. 1 BeschV
Der Fahrer besitzt bereits alles Nötige Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE aus der EU oder dem EWR und eine gültige Grundqualifikation Nach Visum und Einreise, sofern der Fahrerqualifizierungsnachweis gültig ist
Weg B
§ 24a Abs. 2 BeschV
Der Fahrer qualifiziert sich in Deutschland Eine Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland und einen Arbeitsvertrag, der die Qualifizierung verbindlich vorsieht Erst nach Erwerb von Fahrerlaubnis und Grundqualifikation. Dafür sind bis zu 15 Monate vorgesehen
Weg C
§ 26 Abs. 2 BeschV
(Westbalkanregelung)
Der Fahrer ist Staatsangehöriger von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien Ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Eine bestimmte Qualifikation verlangt die Regelung selbst nicht Nicht automatisch. Fahrerlaubnis und Grundqualifikation müssen unabhängig davon vorliegen oder erworben werden

Ein Punkt, der bei Weg C häufig missverstanden wird: Die Westbalkanregelung betrifft ausschließlich den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie beantwortet die Frage, ob jemand in Deutschland arbeiten darf, nicht die Frage, ob er einen Lkw fahren darf. Eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis der passenden Klasse und die Berufskraftfahrerqualifikation sind auch auf diesem Weg erforderlich. Bringt der Fahrer beides bereits mit, geht es schnell. Bringt er es nicht mit, muss er Fahrerlaubnis und Grundqualifikation nachholen. Die 15-Monats-Frist gilt dabei nicht: Sie gehört zu § 24a Abs. 2 BeschV und nicht zur Westbalkanregelung. Wie lange die Qualifizierung dauert, ergibt sich hier allein aus Fahrschulterminen, Prüfungen und Sprachstand.

Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz brauchen keinen dieser Wege. Für sie gilt Freizügigkeit. Sie benötigen weder Visum noch Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und dürfen mit gültiger Fahrerlaubnis und gültigem Fahrerqualifizierungsnachweis sofort fahren.

Weg B im Detail: Qualifizierung nach § 24a Abs. 2 BeschV

Weg B ist für Drittstaaten der häufigste Fall, weil die wenigsten Fahrer außerhalb Europas eine EU-Fahrerlaubnis besitzen. Genau dafür ist die Regelung gemacht: Der Fahrer reist ein, ohne fahren zu dürfen, und erwirbt die deutsche Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation hier.

Damit die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, müssen vier Dinge zusammenkommen:

  1. Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Qualifizierung. Er muss die Teilnahme an den Maßnahmen ausdrücklich vorsehen, die für die Berufsausübung nötig sind. Eine allgemeine Formulierung reicht dafür nicht.
  2. Die Arbeitsbedingungen machen den Erwerb möglich. Fahrerlaubnis, Qualifikation und die Ausstellung der Dokumente müssen innerhalb von 15 Monaten zu schaffen sein. Wer keine Zeit für Fahrschule und Prüfungen einplant, erfüllt diese Bedingung nicht.
  3. Es gibt ein konkretes Beschäftigungsangebot für danach. Der Fahrer muss unmittelbar nach dem Erwerb der Qualifikation als Berufskraftfahrer bei Ihnen weiterbeschäftigt werden.
  4. Eine Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland liegt vor. Sie ist die Grundlage, auf der die deutsche Fahrerlaubnis aufgebaut wird.

Erteilt wird die Zustimmung zunächst für bis zu 15 Monate. Im begründeten Einzelfall kann sie um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden.

Die 15 Monate: was das für Ihren Betrieb bedeutet

Das ist der Punkt, an dem die meisten Gespräche kippen, deshalb steht er hier weit oben und nicht im Kleingedruckten.

Bei Weg B haben Sie einen Mitarbeiter im Betrieb, der Ihre Fahrzeuge zunächst nicht bewegen darf. Er ist angestellt, er wird bezahlt, er ist sozialversichert, und er sitzt in der Fahrschule statt auf dem Bock. Diese Phase dauert Monate, nicht Wochen.

Was in dieser Zeit auf Sie zukommt:

  • Lohnkosten ohne Fahrleistung. Ab dem ersten Tag, bis Fahrerlaubnis und Grundqualifikation vorliegen.
  • Kosten für Fahrschule und Qualifizierung. Wer sie trägt, gehört in den Arbeitsvertrag. Üblich ist eine Regelung, die die Kosten an eine Mindestbeschäftigungsdauer koppelt.
  • Freistellung für Unterricht, Prüfungen und Behördentermine. Diese Termine liegen in der Arbeitszeit. Sie sind keine Kulanz, sondern Voraussetzung dafür, dass die 15 Monate reichen.
  • Sinnvolle Tätigkeiten für die Zwischenzeit. Lager, Rangieren auf dem Hof, Beifahrt zum Kennenlernen der Touren. Fahrer, die 15 Monate lang nichts zu tun haben, gehen wieder.

Und die Frage, die danach kommt: Was hindert den Fahrer daran, direkt nach der Prüfung zu wechseln?

Ohne Weiteres möglich ist ein Wechsel nicht. Der Aufenthaltstitel ist an die konkrete Beschäftigung gebunden, und § 24a Abs. 3 BeschV nimmt diese Fälle ausdrücklich von § 9 BeschV aus, der sonst nach einer gewissen Beschäftigungsdauer den freien Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Ein anderer Arbeitgeber braucht daher in aller Regel eine erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, und die Ausländerbehörde ist zu beteiligen. Eine Bleibegarantie ist das nicht, und Ihre Kalkulation sollte auch nicht darauf aufbauen.

Vertraglich lässt sich ein Teil der Investition über eine Rückzahlungsvereinbarung für die Qualifizierungskosten absichern. Zulässig sind solche Klauseln, aber nur unter engen Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht entwickelt hat. Die Bindungsdauer muss im Verhältnis zur Dauer der Fortbildung stehen, bei einem Lehrgang von drei bis vier Monaten gilt eine zweijährige Bindung als Richtwert, und die Klausel muss danach unterscheiden, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Genügt sie dem nicht, bleibt am Ende kein Rückzahlungsanspruch. Lassen Sie die Vereinbarung deshalb arbeitsrechtlich prüfen, statt eine Vorlage zu übernehmen.

Weg A hat dieses Problem nicht, Weg C nur dann nicht, wenn der Fahrer Fahrerlaubnis und Qualifikation bereits mitbringt. Wenn Sie kurzfristig Fahrleistung brauchen, sind das die naheliegenden Wege. Weg B lohnt sich, wenn Sie mittelfristig eigene Fahrer aufbauen wollen und die Anlaufzeit einplanen können.

Fahrerlaubnis: Umschreibung oder Neuerwerb

Eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat berechtigt nach der Wohnsitznahme in Deutschland zunächst sechs Monate zum Fahren, in engen Grenzen auch im gewerblichen Verkehr. Danach erlischt diese Berechtigung. Als Grundlage für den dauerhaften Einsatz taugt dieses Zeitfenster deshalb nicht, und die Berufskraftfahrerqualifikation ist davon unabhängig ohnehin erforderlich. Ob und wofür sich die sechs Monate im Einzelfall nutzen lassen, klären wir mit der zuständigen Behörde, bevor jemand ins Fahrzeug steigt.

Für die deutsche Fahrerlaubnis gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Umschreibung. Die Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthält eine Staatenliste, nach der Fahrerlaubnisse aus bestimmten Ländern ganz oder teilweise ohne erneute Prüfung umgeschrieben werden. Wichtig ist dabei, dass die Erleichterungen nicht pauschal für ein Land gelten, sondern je Klasse festgelegt sind. Ergänzt wird diese Liste fortlaufend: Zum 18. August 2026 sind die Ukraine und Montenegro aufgenommen worden.
  • Neuerwerb. Wo keine Erleichterung greift, sind die theoretische und die praktische Prüfung in Deutschland abzulegen. Für die Lkw-Klassen kommen eine allgemeine ärztliche Untersuchung und eine augenärztliche Untersuchung oder ein Sehtest hinzu. Erteilt werden diese Klassen zudem nur befristet, mit regelmäßiger Verlängerung.

Ob umgeschrieben werden kann oder neu erworben werden muss, hängt vom Herkunftsland, von der konkreten Klasse und von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ab. Pauschale Aussagen führen hier regelmäßig in die Irre, in beide Richtungen. Wir klären den Einzelfall vor der Einreise, nicht danach. Ein Fahrer, der ankommt und erst dann erfährt, welche Prüfungen anstehen, ist ein vermeidbares Problem.

Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Die Fahrerlaubnis allein reicht nicht. Wer gewerblich Güter befördert, braucht zusätzlich die Berufskraftfahrerqualifikation. Es gibt zwei Wege dorthin.

Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation
Pflichtunterricht Kein vorgeschriebener Unterricht 140 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten
Prüfung Theorie 240 Minuten und Praxis 90 Minuten Theorie 90 Minuten
Prüfungssprache German Deutsch oder eine von neun Fremdsprachen
Mindestalter für C und CE 18 Jahre 21 years

Zum 18. August 2026 ist die praktische Prüfung der Grundqualifikation von 120 auf 90 Minuten verkürzt worden, und der Prüfungsteil zur Bewältigung kritischer Situationen ist entfallen.

In der Praxis führt bei internationalen Fahrern fast immer die beschleunigte Grundqualifikation zum Ziel, weil sie mit dem geführten Unterricht, der kürzeren Prüfung und der Möglichkeit einer fremdsprachigen Prüfung am besten planbar ist. Das Mindestalter von 21 Jahren ist selten ein Hindernis, weil Fahrer mit Berufserfahrung in der Regel darüber liegen.

Alle fünf Jahre folgt eine Weiterbildung von 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten, aufgeteilt in Einheiten von mindestens sieben Stunden. Das gilt für alle Berufskraftfahrer, unabhängig von der Herkunft.

Fahrerqualifizierungsnachweis: der Nachweis, nicht die Qualifikation

Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt, auch von Anbietern. Der Unterschied ist einfach.

Die Grundqualifikation ist die Leistung: der Unterricht und die bestandene Prüfung. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist das Dokument, das diese Leistung belegt. Es handelt sich um eine Karte im Scheckkartenformat, die seit Mai 2021 die frühere Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzt. Ausgestellt wird sie von der Fahrerlaubnisbehörde und sie gilt fünf Jahre.

Für Sie heißt das: Ein Fahrer aus der EU, der Ihnen eine Fahrerlaubnis der Klasse CE zeigt, ist damit noch nicht einsatzfähig. Prüfen Sie den Fahrerqualifizierungsnachweis und sein Ablaufdatum mit.

Deutschkenntnisse: was verlangt wird und was Sie tatsächlich brauchen

Ein festes Sprachniveau schreibt § 24a BeschV nicht vor, und das Visumverfahren für Berufskraftfahrer verlangt keinen Sprachnachweis. Das ist die rechtliche Lage. Bei den Prüfungen hat sich zuletzt einiges bewegt, und zwar zugunsten internationaler Fahrer.

  • Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung kann seit Langem in mehreren Fremdsprachen abgelegt werden, unter anderem auf Englisch, Russisch, Türkisch, Polnisch, Rumänisch, Kroatisch und Arabisch.
  • Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation ist seit dem 18. August 2026 ebenfalls in neun Fremdsprachen möglich: Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch. Damit ist die größte Sprachhürde des Verfahrens deutlich niedriger geworden.
  • Die praktische Fahrprüfung findet dagegen auf Deutsch statt. Ein Dolmetscher ist nicht zugelassen, und der Prüfer kann die Prüfung abbrechen, wenn eine Verständigung nicht möglich ist.
  • Der Arbeitsalltag bleibt deutschsprachig: Sicherheitsunterweisungen, Gefahrgutvorschriften, Ladungssicherung, Disposition und die Kommunikation mit Kunden und Behörden.

Sprachkurse planen wir deshalb weiterhin von Anfang an mit ein, meist ab einem guten A2-Niveau bei der Einreise. Die Prüfungen sind seit August 2026 leichter zu erreichen, der Arbeitsalltag ist es nicht. Wer nach bestandener Prüfung im Betrieb nichts versteht, wird nicht lange bleiben.

Fahrer ab 45 Jahren: eine Bedingung, die häufig übersehen wird

Internationale LKW-Fahrer und Disponentin bei der gemeinsamen Tourenplanung

Erfahrene Fahrer sind oft älter. Wer bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels 45 Jahre oder älter ist, muss entweder ein Gehalt oberhalb einer gesetzlich festgelegten Schwelle beziehen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Diese Schwelle liegt bei 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, für 2026 also bei 4.647,50 Euro monatlich.

Diese Bedingung entscheidet regelmäßig darüber, ob ein Kandidat überhaupt infrage kommt. Wir prüfen sie, bevor wir Ihnen ein Profil vorlegen.

Ablauf in Ihrem Unternehmen

  1. Bedarf und Weg klären. Wie viele Fahrer, für welche Touren, ab wann. Danach entscheidet sich, ob Weg A, B oder C infrage kommt und was das für Ihren Zeitplan heißt.
  2. Kandidaten auswählen. Wir prüfen Fahrerlaubnis, Fahrpraxis, Alter, Dokumente und Sprachstand und legen Ihnen Profile vor. Die Gespräche führen Sie, per Video oder vor Ort.
  3. Vertrag und Zustimmung. Wir stellen den Arbeitsvertrag so auf, dass er die Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit erfüllt, und begleiten die Zustimmung und das Visumverfahren.
  4. Qualifizierung organisieren. Sprachkurse, Fahrschule, Anmeldung zur Grundqualifikation, Termine bei der Fahrerlaubnisbehörde. Wir koordinieren, Sie stellen frei.
  5. Ankommen und einarbeiten. Abholung, Anmeldung, Unterkunft, Konto, Versicherung. Danach die ersten Touren, zunächst in Begleitung.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

  • Ein Arbeitsvertrag, der der Prüfung standhält. Bei Weg B muss er die Qualifizierung verbindlich vorsehen und ein Beschäftigungsangebot für die Zeit danach enthalten.
  • Vergleichbare Arbeitsbedingungen. Entlohnung und Bedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Das prüft die Bundesagentur für Arbeit.
  • Freistellung für Unterricht und Prüfungen. Ohne sie sind die 15 Monate nicht zu halten.
  • Anmeldung und Dokumentation. Sozialversicherung, Mindestlohn, Arbeitszeitaufzeichnung, Lenk- und Ruhezeiten. Für internationale Fahrer gelten hier keine Sonderregeln.
  • Eine Ansprechperson im Betrieb. Jemand, der zuständig ist, wenn der Behördenbrief kommt oder die Prüfung schiefgeht. Das ist der Faktor, den wir Ihnen nicht abnehmen können.

Ankunft, Unterkunft und die ersten Wochen

Wohnraum ist bei Fahrern regelmäßig das größte praktische Problem, besonders in ländlichen Regionen mit guter Verkehrsanbindung und schlechtem Wohnungsmarkt. Wir unterstützen bei der Suche, bei der Anmeldung, beim Konto und bei der Krankenversicherung. Wo ein Betrieb eigene Unterkünfte stellt, klären wir vorab, ob sie den Anforderungen genügen.

Danach bleiben wir Ansprechpartner, für Sie und für den Fahrer, auch in seiner Muttersprache. Die meisten Abbrüche passieren in den ersten Monaten und haben Gründe, die man früh erkennen kann.

Zeitplan: womit Sie rechnen sollten

Eine feste Zahl kann Ihnen niemand seriös nennen, der Ihren Fall nicht kennt. Was den Zeitplan bestimmt:

  • Welcher Weg gilt und was der Fahrer mitbringt. Bei Weg A endet das Verfahren mit der Einreise. Bei Weg B beginnt danach die Qualifizierung, für die bis zu 15 Monate vorgesehen sind. Bei Weg C hängt es davon ab, ob Fahrerlaubnis und Qualifikation bereits vorliegen.
  • Die Auslandsvertretung im Herkunftsland. Die Wartezeit auf einen Visumtermin unterscheidet sich von Land zu Land erheblich.
  • Fahrschulkapazitäten und Prüfungstermine vor Ort. In manchen Regionen ist das der eigentliche Engpass, nicht die Behörde.
  • Das Sprachniveau bei der Einreise. Jede Niveaustufe, die im Herkunftsland erreicht wird, spart in Deutschland Zeit.
  • Nicht bestandene Prüfungen. Wiederholungen sind normal. Wer sie nicht einplant, plant zu knapp.

Für Weg C gibt es beim aufenthaltsrechtlichen Teil einen Beschleuniger: Über die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV kann der Arbeitgeber die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, bevor der Fahrer das Visum beantragt. Das verkürzt diesen Abschnitt spürbar, nicht aber eine gegebenenfalls noch ausstehende Qualifizierung. Für die Westbalkanregelung stehen jährlich bis zu 50.000 Zustimmungen zur Verfügung.

Häufige Fragen von Speditionen

Bei einer Fahrerlaubnis aus der EU oder dem EWR ja, sofern die passende Klasse und ein gültiger Fahrerqualifizierungsnachweis vorliegen. Bei einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat nur eingeschränkt: Sie berechtigt nach der Wohnsitznahme in Deutschland sechs Monate zum Fahren, in engen Grenzen auch gewerblich, und erlischt danach. Für den dauerhaften Einsatz führt deshalb kein Weg an der deutschen Fahrerlaubnis vorbei, und unabhängig davon muss die Berufskraftfahrerqualifikation vorliegen. Was in den ersten sechs Monaten konkret möglich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem ersten Einsatz mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Bei Weg A nach Visum und Einreise, also sobald der organisatorische Teil abgeschlossen ist. Bei Weg B nach Erwerb der Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation, wofür die Regelung bis zu 15 Monate vorsieht, im begründeten Einzelfall bis zu sechs Monate mehr. Bei Weg C kommt es darauf an, was der Fahrer mitbringt: mit gültiger Fahrerlaubnis und Qualifikation geht es schnell, ohne sie richtet sich die Dauer nach Fahrschule, Prüfungsterminen und Sprachstand. Eine gesetzliche Frist wie die 15 Monate des § 24a Abs. 2 BeschV gibt es hier nicht. Wer Ihnen ohne Kenntnis des Herkunftslandes und der örtlichen Fahrschulsituation eine feste Zahl garantiert, rät.

Das wird zwischen Ihnen und dem Fahrer vertraglich geregelt. Verbreitet ist, dass der Betrieb die Kosten übernimmt und dazu eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall trifft, dass der Fahrer innerhalb einer bestimmten Frist von sich aus kündigt. Solche Klauseln sind zulässig, aber an enge Vorgaben der Rechtsprechung gebunden: Die Bindungsdauer muss zur Dauer der Fortbildung passen, und die Klausel muss nach dem Grund der Beendigung unterscheiden. Wird das nicht eingehalten, besteht am Ende kein Rückzahlungsanspruch. Eine arbeitsrechtliche Prüfung der Formulierung lohnt sich deshalb.

Gesetzlich ist keines vorgeschrieben, und das Visum verlangt keinen Sprachnachweis. Bei den Prüfungen ist die Sprachhürde zuletzt gesunken: Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung ist seit Langem in mehreren Fremdsprachen möglich, und seit dem 18. August 2026 gilt das auch für die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation, die in neun Fremdsprachen abgelegt werden kann. Auf Deutsch bleiben die praktische Fahrprüfung, bei der kein Dolmetscher zugelassen ist, und der Arbeitsalltag im Betrieb. Deshalb bleibt ein Sprachkurs Teil jedes Projekts.

Ja, und das ist der einfachste Fall. Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz brauchen weder Visum noch Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Zu prüfen sind nur Fahrerlaubnisklasse und Fahrerqualifizierungsnachweis.

§ 26 Abs. 2 BeschV erlaubt Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien die Beschäftigung in Deutschland, ohne dass die Regelung selbst eine bestimmte Qualifikation verlangt. Nötig sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Wichtig ist dabei: Die Regelung betrifft nur den Arbeitsmarktzugang. Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation ersetzt sie nicht. Schnell geht es also vor allem dann, wenn der Fahrer beides schon mitbringt. Andernfalls sind Fahrerlaubnis und Grundqualifikation nachzuholen, allerdings ohne die 15-Monats-Frist, die allein für § 24a Abs. 2 BeschV gilt.

Nicht automatisch, aber es gibt eine zusätzliche Bedingung. Bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels muss ab 45 Jahren entweder das Gehalt über 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, für 2026 sind das 4.647,50 Euro monatlich, oder eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden. Das prüfen wir vor der Kandidatenvorstellung.

Auch einzelne Fahrer sind möglich. Bei mehreren Fahrern lassen sich Sprachkurse, Fahrschultermine und Behördengänge bündeln, was den Aufwand pro Person deutlich senkt.

Wiederholungen sind eingeplant. Kritisch wird es erst, wenn der Zeitrahmen von 15 Monaten nicht mehr reicht. Deshalb beginnen wir mit Sprachkurs und Fahrschule so früh wie möglich und ziehen die Verlängerung um bis zu sechs Monate rechtzeitig in Betracht, statt sie als Notlösung zu behandeln.

Das hängt vom Weg ab. Weg A und Weg B sind darauf nicht ausgelegt, bei Weg B verlangt die Regelung ausdrücklich ein Beschäftigungsangebot für die Zeit nach der Qualifizierung. Die Westbalkanregelung ist dagegen nicht auf bestimmte Tätigkeiten oder Vertragsformen beschränkt, sodass auch eine befristete Beschäftigung in Betracht kommt. Voraussetzung bleiben ein konkretes Arbeitsplatzangebot, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Arbeitsbedingungen, die denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Ob sich der Aufwand für eine kurze Einsatzdauer rechnet, ist dann eine betriebswirtschaftliche und keine rechtliche Frage.

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Sagen Sie uns, wie viele Fahrer Sie brauchen, für welche Touren und ab wann. Im ersten Gespräch klären wir, welcher der drei Wege für Ihren Fall gilt, was er zeitlich bedeutet und was in Ihrem Betrieb dafür vorbereitet sein muss. Das Gespräch ist kostenfrei und verpflichtet zu nichts.

Fahrerbedarf besprechen

Weiterführend: Fachkräfte aus dem Ausland einstellen · Informationen für Fahrer

Hinweis: Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Wege zur Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus dem Ausland. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Was für Ihren konkreten Fahrer gilt, hängt vom Herkunftsland, von der Fahrerlaubnisklasse und von der zuständigen Behörde ab und wird individuell geprüft. Die Angaben zu Rückzahlungsvereinbarungen und Arbeitsverträgen ersetzen keine arbeitsrechtliche Beratung. Stand: September 2026, einschließlich der zum 18. August 2026 in Kraft getretenen Änderungen.