Ein Fahrer hat einen Arbeitsvertrag, ein Visum und mehrere Jahre Berufserfahrung – darf er damit am ersten Arbeitstag einen deutschen Lkw im gewerblichen Güterverkehr fahren? Nicht zwingend.
Genau darin liegt die Besonderheit der Westbalkanregelung für Berufskraftfahrer. Sie kann Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnen. Sie ersetzt jedoch weder die erforderliche Fahrerlaubnis noch die Berufskraftfahrerqualifikation oder den Fahrerqualifizierungsnachweis.
Für Arbeitgeber sind deshalb zwei Fragen getrennt zu prüfen:
Darf der Kandidat in Deutschland beschäftigt werden?
Und: Ab wann darf er tatsächlich als Berufskraftfahrer eingesetzt werden?
Die Westbalkanregelung beantwortet vor allem die erste Frage. Für die zweite kommt es auf das konkrete Fahrerprofil an.
Die Westbalkanregelung beruht auf § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Sie ermöglicht Staatsangehörigen von sechs Westbalkanstaaten grundsätzlich den Zugang zu einer Beschäftigung in Deutschland, ohne dass für diesen Zugangsweg zwingend eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung vorliegen muss.
Erfasst werden Staatsangehörige aus:
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kosovo
Montenegro
North Macedonia
Serbia
Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit. Ein Wohnsitz, eine frühere Beschäftigung oder ein längerer Aufenthalt in einem dieser Länder reicht allein nicht aus.
Für die Beschäftigung ist grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Zahl der erstmaligen Zustimmungen nach § 26 Abs. 2 BeschV ist auf bis zu 50.000 pro Kalenderjahr begrenzt.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Ein Arbeitsplatzangebot allein führt noch nicht automatisch zu einem Visum. Beschäftigungsbedingungen und persönliche Voraussetzungen des Kandidaten müssen zum vorgesehenen Verfahren passen.
Offizielle Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 2 BeschV
Neben der Staatsangehörigkeit eines der sechs Staaten benötigt der Kandidat insbesondere ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Auch die vorgesehenen Beschäftigungsbedingungen werden geprüft.
Zusätzlich gelten persönliche Voraussetzungen. So darf der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung grundsätzlich keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Die erstmalige Beantragung erfolgt über die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Besondere Anforderungen gelten bei einer erstmaligen Zustimmung für Personen, die älter als 45 Jahre sind. Die Bundesagentur für Arbeit nennt für 2026 ein erforderliches Bruttojahresgehalt von 55.770 Euro oder alternativ den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.
Da sich diese Gehaltsschwelle jährlich ändern kann, sollte sie unmittelbar vor Vertragsabschluss beziehungsweise Antragstellung erneut geprüft werden.
Weitere Informationen: Bundesagentur für Arbeit – Westbalkanregelung
Grundsätzlich kann § 26 Abs. 2 BeschV auch den arbeitsmarktrechtlichen Zugang für einen Berufskraftfahrer ermöglichen.
Für den Arbeitgeber ist damit aber erst die Frage des Arbeitsmarktzugangs geklärt. Für den tatsächlichen Einsatz hinter dem Steuer gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Ein Kandidat kann also aufenthalts- und arbeitsrechtlich für eine Beschäftigung zugelassen sein und trotzdem noch nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um sofort reguläre Lkw-Touren zu übernehmen.
Dabei sind vor allem drei Punkte zu prüfen:
Besitzt der Kandidat eine passende Fahrerlaubnis für die benötigte Fahrzeugklasse?
Erfüllt er die Anforderungen an die Berufskraftfahrerqualifikation?
Liegt ein gültiger Nachweis dieser Qualifikation vor?
Gerade bei Fahrern aus Drittstaaten dürfen diese Fragen nicht allein anhand der bisherigen Berufserfahrung beantwortet werden.
Eine im Herkunftsland erworbene Fahrerqualifikation wird nicht automatisch zu einer europäischen Berufskraftfahrerqualifikation. Auch ein Drittstaatenführerschein ist nicht automatisch dauerhaft einer deutschen beziehungsweise EU-/EWR-Fahrerlaubnis gleichgestellt.
Das Bundesverkehrsministerium weist darauf hin, dass Drittstaatenqualifikationen nicht als EU-Berufskraftfahrerqualifikation anerkannt werden. In Deutschland dient seit Mai 2021 grundsätzlich der Fahrerqualifizierungsnachweis, kurz FQN, als Nachweis einer vorhandenen Qualifikation.
Weitere Informationen: Bundesministerium für Verkehr – Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Für Arbeitgeber ist diese Abgrenzung wichtiger als die Frage, welche Regelung auf den ersten Blick unkomplizierter erscheint.
The Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 BeschV ist ein allgemeiner arbeitsmarktrechtlicher Zugangsweg für Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten.
§ 24a BeschV wurde dagegen speziell für die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten geschaffen. Die Vorschrift berücksichtigt ausdrücklich Situationen, in denen bestimmte deutsche beziehungsweise europäische Voraussetzungen noch erworben werden müssen.
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Checkpoint |
Westbalkanregelung, § 26 Abs. 2 BeschV |
Berufskraftfahrerregelung, § 24a BeschV |
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Target group |
Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten |
Drittstaatsangehörige mit Berufskraftfahrerprofil |
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Hauptzweck |
Allgemeiner Zugang zu Beschäftigungen |
Spezifische Beschäftigung als Lkw- oder Busfahrer |
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Anerkannte Berufsausbildung |
Für diesen Zugangsweg grundsätzlich nicht erforderlich |
Formale Berufsausbildung nicht zwingend Kernvoraussetzung |
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Fahrerlaubnis und Fahrerqualifikation |
Werden durch die Regelung nicht ersetzt |
Sind ausdrücklich Bestandteil des Beschäftigungswegs |
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Qualifizierung nach Einreise |
Nicht der zentrale Zweck der Regelung |
Unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 vorgesehen |
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Arbeitgeberplanung |
Arbeitsplatz und Beschäftigungsbedingungen |
Zusätzlich Qualifizierungs- und späterer Einsatzplan |
Der praktische Unterschied wird besonders deutlich, wenn noch Voraussetzungen fehlen.
Beispiel 1: Ein Kandidat aus Serbien verfügt bereits über ein Fahrerprofil, bei dem die erforderlichen Fahrerlaubnis- und Qualifikationsfragen weitgehend geklärt sind. Dann kann für den Arbeitgeber die Frage im Vordergrund stehen, ob der arbeitsmarktrechtliche Zugang über § 26 Abs. 2 BeschV möglich ist.
Beispiel 2: Ein Kandidat besitzt zwar eine einschlägige Fahrerlaubnis seines Herkunftslandes, muss aber deutsche beziehungsweise europäische Qualifikationsvoraussetzungen erst noch erwerben. Dann sollte geprüft werden, ob der speziell für Berufskraftfahrer ausgestaltete Weg nach § 24a Abs. 2 BeschV zum Kandidaten- und Beschäftigungsprofil passt.
§ 24a Abs. 2 ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine Beschäftigung, bei der die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen nach der Einreise absolviert werden. Arbeitsvertrag, Maßnahmen und späteres Arbeitsplatzangebot müssen dabei so aufeinander abgestimmt sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten erworben werden können.
Wichtig ist: Arbeitgeber können nicht einfach nach Belieben zwischen § 26 Abs. 2 und § 24a wählen. Welcher Weg in Betracht kommt, hängt vom Kandidatenprofil, den vorhandenen Dokumenten, der Tätigkeit und den Anforderungen des konkreten Verfahrens ab.
Rechtsgrundlage: § 24a BeschV
Mehr dazu: Beschäftigung nach § 24a BeschV
Die sinnvollste Prüfung beginnt nicht mit der Frage „Hat der Kandidat ein Visum?“, sondern mit dem geplanten Einsatz.
Welche Fahrzeugklasse wird benötigt? Welche Qualifikation muss vorhanden sein? Welche Dokumente fehlen noch?
Erst danach sollte der Einwanderungs- und Qualifizierungsweg festgelegt werden.
Für schwere Lkw sind insbesondere die Fahrerlaubnisklassen C und CE relevant.
Bei einem Fahrer aus einem Drittstaat sollten Arbeitgeber mindestens prüfen:
welche Fahrerlaubnisklassen eingetragen sind,
wann und wo die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde,
wie lange sie gültig ist und
welche Anforderungen für eine deutsche Fahrerlaubnis beziehungsweise Umschreibung gelten.
Pauschale Aussagen wie „ein serbischer Führerschein wird anerkannt“ oder „ein albanischer Führerschein reicht aus“ sind für die Personalplanung zu ungenau.
Die Anforderungen können nach Ausstellungsstaat und Fahrerlaubnisklasse unterschiedlich sein. Deshalb sollte der konkrete Führerschein geprüft werden.
Mehr dazu: Ausländischen Lkw-Führerschein umschreiben
Die Fahrerlaubnis beantwortet die Frage, ob eine Person ein bestimmtes Fahrzeug führen darf.
The Berufskraftfahrerqualifikation betrifft dagegen die Voraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit.
Das ist gerade bei international erfahrenen Fahrern wichtig. Fünf oder zehn Jahre Fahrpraxis im Herkunftsland können ein wertvoller beruflicher Hintergrund sein. Sie ersetzen jedoch nicht automatisch die Qualifikation, die für den gewerblichen Einsatz nach den einschlägigen europäischen beziehungsweise deutschen Vorschriften erforderlich ist.
Arbeitgeber sollten deshalb Erfahrung und rechtliche Qualifikation getrennt bewerten.
Auch FQN, Grundqualifikation und Weiterbildung sind nicht dasselbe.
Die Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation beschreibt den Erwerb der notwendigen Qualifikation. Weiterbildungen dienen deren regelmäßiger Aktualisierung.
The Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert dagegen eine vorhandene Qualifikation.
Auch bei einem ausländischen „Code 95“ sollte nicht allein darauf vertraut werden, dass eine entsprechende Eintragung vorhanden ist. Entscheidend ist, ob der Nachweis für das konkrete Fahrerprofil in Deutschland beziehungsweise im vorgesehenen Einsatz anerkannt werden kann.
Mehr dazu: Fahrerqualifizierungsnachweis und Grundqualifikation
Je nach Tätigkeit können außerdem Fahrerkarte, Gesundheits- und Eignungsnachweise sowie gegebenenfalls ein ADR-Nachweis erforderlich sein.
Hinzu kommen die aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Dokumente: Arbeitsvertrag, Visum beziehungsweise Aufenthaltstitel und die darin enthaltene Berechtigung zur vorgesehenen Beschäftigung.
Statt Visum, Führerschein und Qualifikation nacheinander als getrennte Projekte zu behandeln, sollte der Arbeitgeber das Profil von Beginn an vollständig betrachten.
Einsatz definieren. Fahrzeugklasse, Tourenart, Arbeitsort und gegebenenfalls Zusatzqualifikationen festlegen.
Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus prüfen. Daraus ergeben sich mögliche Einwanderungswege.
Führerschein erfassen. Vorder- und Rückseite, Klassen, Ausstellungsstaat und Gültigkeit dokumentieren.
Fahrerqualifikation prüfen. FQN, Code 95 und weitere Qualifikationsnachweise einordnen.
Fehlende Voraussetzungen identifizieren. Festhalten, was vor beziehungsweise nach einer Einreise noch erledigt werden muss.
Passenden Beschäftigungsweg prüfen. Beispielsweise § 26 Abs. 2 BeschV oder die berufsspezifische Regelung nach § 24a.
Arbeitsvertrag passend gestalten. Tätigkeit, Vergütung und gegebenenfalls Qualifizierung müssen zum vorgesehenen Verfahren passen.
Visum- und Zustimmungsverfahren einleiten. Die Anforderungen der zuständigen Stellen berücksichtigen.
Qualifizierung und Führerscheinschritte organisieren. Offene Punkte mit realistischen Zeitpuffern in die Personalplanung aufnehmen.
Einsatz erst nach vollständiger Prüfung freigeben. Erst dann sollte der Fahrer für reguläre Touren eingeplant werden.
Mehr zum Gesamtprozess: Internationaler Rekrutierungsprozess
Eine gute Vorprüfung benötigt keine vollständige Visumakte. Sie benötigt zunächst die Dokumente, mit denen sich der tatsächliche Status des Fahrers einschätzen lässt.
Dazu gehören insbesondere:
Reisepass und Staatsangehörigkeit
Lebenslauf und nachgewiesene Fahrerfahrung
Führerschein, Vorder- und Rückseite
eingetragene Fahrerlaubnisklassen
Ausstellungsstaat und Gültigkeit
FQN, Code 95 oder andere Qualifikationsnachweise
Fahrerkarte, sofern vorhanden
gegebenenfalls ADR-Nachweis
vorgesehene Fahrzeugklasse und Tätigkeit
Arbeitsplatzangebot
geplanter Arbeitsort
vorgesehene Vergütung
gegebenenfalls Qualifizierungsplan
frühere Aufenthalte in Deutschland
Alter des Kandidaten
Ein standardisierter Fahrer-Einsatzfähigkeits-Check kann daraus drei für die Personalplanung entscheidende Kategorien bilden:
bereits erfüllt, noch zu prüfen and vor Einsatz noch zu erledigen.
So wird aus einem Stapel Dokumente ein konkreter Fahrplan.
1. Ein Visum mit sofortiger Einsatzfähigkeit gleichsetzen.
Aufenthaltsrecht und fahrerrechtliche Einsatzfähigkeit müssen getrennt geprüft werden.
2. Den ausländischen Führerschein nur nach Fahrzeugklasse beurteilen.
Ausstellungsstaat, Gültigkeit und Umschreibungsregeln gehören ebenfalls in die Prüfung.
3. FQN, Code 95 und Grundqualifikation gleichsetzen.
Ein Dokument ist nicht dasselbe wie die zugrunde liegende Qualifikation.
4. Bisherige Fahrerfahrung als ausreichenden Qualifikationsnachweis ansehen.
Berufspraxis und rechtliche Qualifikation sind zwei unterschiedliche Prüfpunkte.
5. Die Visumkategorie erst nach Vertragsabschluss prüfen.
Der Arbeitsvertrag muss zum vorgesehenen Einwanderungs- und Qualifizierungsweg passen.
6. Für alle Kandidaten denselben Zeitplan ansetzen.
Zwei Fahrer aus demselben Herkunftsland können aufgrund ihrer Unterlagen völlig unterschiedliche Schritte benötigen.
7. Das Verfahren eines Landes auf alle sechs Westbalkanstaaten übertragen.
Zuständigkeiten, Terminverfahren und praktische Abläufe der Auslandsvertretungen können sich unterscheiden.
Der Westbalkan kann für Speditionen und Logistikunternehmen ein relevanter Rekrutierungsmarkt sein. Entscheidend ist allerdings weniger die Herkunftsregion als die Qualität der Vorbereitung.
Eine solche Rekrutierung passt insbesondere zu Arbeitgebern, die einen mittel- bis langfristigen Personalbedarf haben, Fahrerprofile strukturiert vorprüfen und notwendige Qualifizierungszeiten in ihre Personalplanung integrieren können.
Wichtig sind außerdem klare Zuständigkeiten für Visum, Fahrerlaubnis, Qualifikation und Onboarding.
Weniger geeignet ist der Ansatz für Unternehmen, die eine feste Zusage benötigen, dass ein neu rekrutierter Kandidat innerhalb weniger Wochen vollständig einsatzbereit sein wird. Eine solche Garantie lässt sich weder aus der Westbalkanregelung noch aus einem einzelnen Fahrerprofil ableiten.
Bei der internationalen Fahrerrekrutierung liegt die eigentliche Herausforderung nicht allein darin, Kandidaten zu finden. Arbeitgeber müssen früh erkennen, welcher Kandidat welche Voraussetzungen bereits erfüllt und welche Schritte noch fehlen.
Genau an dieser Stelle sollte die Prüfung beginnen.
TalentOrbit kann den Rekrutierungsprozess gemeinsam mit dem Arbeitgeber strukturieren und relevante Kandidateninformationen so aufbereiten, dass offene Schritte früh sichtbar werden. Je nach vereinbartem Leistungsumfang können dazu insbesondere die Definition des Anforderungsprofils, die Strukturierung von Kandidatenunterlagen sowie die Koordination der nächsten Rekrutierungs- und Einwanderungsschritte gehören.
Bei Berufskraftfahrern sollte dabei immer zwischen Einwanderungsstatus, Fahrerlaubnis, Fahrerqualifikation und tatsächlicher Einsatzfähigkeit unterschieden werden.
TalentOrbit prüft mit Ihnen, welche Voraussetzungen dokumentiert sind, welche Punkte noch geklärt werden müssen und welche nächsten Schritte sich daraus für die Rekrutierung ergeben.
Oder:
Grundsätzlich kann § 26 Abs. 2 BeschV Staatsangehörigen der sechs erfassten Westbalkanstaaten den Zugang zu einer Beschäftigung in Deutschland ermöglichen. Für den tatsächlichen Einsatz als Berufskraftfahrer müssen jedoch zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis, die Berufskraftfahrerqualifikation und die jeweiligen Nachweise geprüft werden.
Die Regelung gilt für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und nicht allein dessen Wohnsitz oder frühere Beschäftigung in einem dieser Staaten.
Für den Zugang über die Westbalkanregelung ist eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung grundsätzlich nicht erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Fahrer ohne weitere Qualifikationsprüfung gewerblich Lkw fahren darf. Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation sind davon unabhängig zu beurteilen.
Das lässt sich nicht allein anhand der Herkunft beantworten. Entscheidend sind unter anderem Fahrerlaubnisklasse, Ausstellungsstaat, Gültigkeit und mögliche Umschreibungsanforderungen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für den gewerblichen Einsatz als Berufskraftfahrer erfüllt sein.
§ 26 Abs. 2 BeschV ist ein allgemeiner Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten. § 24a BeschV ist speziell auf Berufskraftfahrer aus Drittstaaten zugeschnitten und berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch Qualifizierungsschritte, die nach der Einreise absolviert werden sollen.
Nein. Die Westbalkanregelung betrifft den Zugang zur Beschäftigung. Der Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert dagegen eine vorhandene Berufskraftfahrerqualifikation. Eine Zustimmung zur Beschäftigung ersetzt weder den Erwerb dieser Qualifikation noch den erforderlichen Nachweis.
Für erstmalige Zustimmungen gelten bei Personen über 45 Jahren zusätzliche Anforderungen. Die Bundesagentur für Arbeit nennt für 2026 ein Bruttojahresgehalt von 55.770 Euro oder alternativ den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung. Da der Betrag regelmäßig angepasst wird, sollte er vor jedem neuen Verfahren aktuell geprüft werden.
Note: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Der passende Einwanderungsweg sowie Anforderungen an Fahrerlaubnis, Qualifikation und Beschäftigung hängen vom konkreten Kandidatenprofil und den zuständigen Behörden ab.
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