Medizinische Fachkräfte aus Drittländern: Rechtssicher von Anfang an. Wir navigieren Sie durch Gesetze und Verfahren.

Deutschland sucht händeringend nach medizinischem Personal. Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen spüren seit Jahren den Fachkräftemangel, und die Lücke wird größer, nicht kleiner. In dieser Situation richtet sich der Blick verstärkt nach außen: nach Ländern, in denen gut ausgebildete Fachkräfte bereit sind, den Schritt nach Europa zu wagen.

1. Rechtsgrundlagen & Grundbegriffe

Die Grundlage für den Aufenthalt in Deutschland bilden vor allem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Anerkennungsgesetz des Bundes (BQFG). Für medizinische Fachkräfte sind insbesondere folgende Normen relevant:

  • § 18a AufenthG – für Fachkräfte mit Berufsausbildung, etwa examinierte Pflegekräfte.
  • § 18b AufenthG – für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, z. B. Ärztinnen oder Apotheker.
  • § 18g AufenthG – die „Blaue Karte EU“ für akademische Fachkräfte mit hohem Gehalt.
  • § 16d AufenthG – Regelungen für Anerkennungsmaßnahmen, inklusive „Anerkennungspartnerschaft“.
  • § 81a AufenthG – das beschleunigte Fachkräfteverfahren, eine Art Fast-Track für Arbeitgeber.

Hinzu kommt die Beschäftigungsverordnung (BeschV), insbesondere § 6, der den Weg über Berufserfahrung auch ohne formale Anerkennung erleichtert.

Das Anerkennungsrecht ist der zweite große Pfeiler: Das BQFG und die einschlägigen Fachgesetze regeln, wie ausländische Abschlüsse geprüft werden. Ergebnis: volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit. Diese Bescheide sind entscheidend dafür, ob und wie eine Fachkraft arbeiten darf.

2. Wege für akademische Fachkräfte

Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG

Ärztinnen und Ärzte mit einem Hochschulabschluss aus einem Drittland können eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen. Ein enger Bezug zwischen Studium und Job ist nicht mehr zwingend, außer bei reglementierten Berufen wie Medizin. Hier bleibt die Anerkennung Pflicht.

Die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist in der Regel nötig. Der Titel gilt meist bis zu 4 Jahre. Wer über 45 ist, muss zusätzliche Anforderungen an Altersvorsorge oder Einkommen erfüllen.

Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)

Für viele Ärztinnen und Spezialistinnen ist die Blaue Karte attraktiv: kein BA-Zustimmungsverfahren, kürzere Wege, schnellere Niederlassungserlaubnis. Aber es gelten Gehaltsgrenzen: 2025 sind das 48.300 € (allgemein) oder 43.759,80 € in Mangelberufen.

Vergleich:

Titel Besonderheit Dauer / Niederlassung
§ 18b AufenthG Zustimmung BA nötig, Anerkennung bei reglementierten Berufen 4 Jahre, Niederlassung ab 3 Jahren
Blaue Karte EU kein BA-Verfahren, Gehaltsschwelle beachten Niederlassung ab 21/27 Monaten

3. Wege für Fachkräfte mit Berufsausbildung

Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG

Drittländische Pflegekräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung können über diese Schiene einreisen. Vorrangprüfung entfällt. Die Ausbildung muss mindestens zwei Jahre dauern und als gleichwertig anerkannt sein.

Beschäftigung mit Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)

Seit 2024 gibt es die „Praxisroute“: Wer genügend einschlägige Erfahrung hat, darf in nicht-reglementierten Berufen ohne formale Anerkennung arbeiten – sofern das Gehalt über 43.470 € liegt. Pflege ist ausgenommen, da reglementiert.

4. Anerkennung von Abschlüssen & Defizitbescheide

Die Anerkennung ist der Knackpunkt. Ohne Anerkennung geht in reglementierten Berufen fast nichts.

  • Nicht-reglementierte Berufe: Prüfung nach BQFG, Ergebnis: volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit.
  • Reglementierte Berufe: wie Pflege oder Medizin brauchen Gleichwertigkeitsprüfung plus Berufserlaubnis/Approbation.

Häufig entstehen Defizitbescheide: Unterschiede zur deutschen Ausbildung führen zu Auflagen, etwa Anpassungslehrgängen oder Kenntnisprüfungen. Erst danach ist die volle Anerkennung möglich.

5. Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)

Seit März 2024 gibt es die Anerkennungspartnerschaft. Damit können Fachkräfte bereits mit ihrem Abschluss einreisen, arbeiten und die Anerkennung parallel nachholen.

Voraussetzungen:

  • ausländischer Abschluss,
  • Deutschkenntnisse A2,
  • Arbeitgeber, der unterstützt.

Die erste Aufenthaltserlaubnis gilt meist 12 Monate, verlängerbar bis 36 Monate. Nebenjobs bis 20 Stunden pro Woche sind erlaubt.

6. Sprachkenntnisse – wo und wie geregelt?

Sprache ist der Schlüssel – gerade im Gesundheitswesen.

  • Ärztinnen: meist B2-Deutsch + Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau.
  • Pflegekräfte: B2 ist Standard. Nur Zertifikate von Goethe, telc oder ÖSD werden akzeptiert.

Englisch hilft beim Einstieg, reicht im Patientenkontakt aber nicht aus.

7. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)

Arbeitgeber können das „Fast-Track“-Verfahren wählen. Die Ausländerbehörde koordiniert Anerkennung, Arbeitserlaubnis und BA-Zustimmung. So können Kliniken Personal in drei bis vier Monaten statt in einem Jahr gewinnen.

8. Gehaltsschwellen & Dauer

  • Blaue Karte EU (2025): 48.300 € (allgemein) / 43.759,80 € (Mangelberufe).
  • Praxisroute nach § 6 BeschV: 43.470 €.

Titel gelten in der Regel bis zu 4 Jahre. Niederlassungserlaubnis: nach 3 Jahren, mit Blauer Karte schon nach 21/27 Monaten.

9. Praxis-Checklisten

Akademische Fachkräfte

  • Blaue Karte EU (§ 18g): Hochschulabschluss + Vertrag über Gehaltsschwelle.
  • § 18b: Anerkannter Hochschulabschluss + qualifizierte Beschäftigung.
  • Anerkennungspartnerschaft: Arbeiten und Anerkennung parallel (Deutsch A2).

Berufsausbildung

  • § 18a: Anerkannter Berufsabschluss + Beschäftigung.
  • § 6 BeschV: Berufserfahrung + Gehaltsschwelle, ohne Anerkennung (außer Pflege).
  • § 16d Anerkennungspartnerschaft: A2-Deutsch, Qualifizierung in DE.

10. Fazit – Chancen für beide Seiten

Man kann es sich wie eine Brücke vorstellen: Auf der einen Seite die drittländische Ausbildung, auf der anderen der deutsche Arbeitsmarkt. Die Brücke besteht aus Anerkennung, Sprachkenntnissen und Aufenthaltsrecht. Sie ist nicht immer einfach zu überqueren, aber sie trägt.

Für Deutschland bedeutet sie Entlastung im Gesundheitswesen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten eröffnet sie neue Perspektiven und ein gutes Leben in Europa. Wenn beide Seiten bereit sind, diesen Weg zu gehen, profitieren alle – Patientinnen, Einrichtungen und die Menschen, die ihre Zukunft in Deutschland aufbauen.

de_DEDE